Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Benedikt Quarch, Marie-Christine Heuer / § 651h

§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

  • 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
  • 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
  • 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

  • 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens a)20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,b)sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,c)48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
  • 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Kann eine Reise nicht vom Reisenden oder vom Reiseveranstalter durchgeführt werden, stellt sich die Frage, wie das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass der Reisevertrag aufgrund des häufig längeren Zeitraums zwischen seinem Abschluss und der Durchführung der Reise ein besonderer Vertragstyp ist. Dass es sich bei dem Reisevertrag um eine besondere Vertragsart handelt, zeigt sich bereits darin, dass der europäische Gesetzgeber es für nötig erachtet hat, den Reisevertrag speziell zu regeln (Grundlage der §§ 651a ff. BGB ist die europäische Pauschalreise-RL). Daraus folgt, dass für den Reisevertrag nicht die Rücktritts- und Rückabwicklungsvorschriften des allgemeinen Teils des BGB gelten können. Der Gesetzgeber hat stattdessen besondere Kündigungsrechte sowohl für den Reisenden als auch den Reiseveranstalter in den §§ 651a ff. BGB normiert.

Dabei spricht das Gesetz entgegen mancher Ansicht aus der Literatur zu Recht von Rücktritt und nicht von einer Kündigung. Bei dem Reisevertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis im engeren Sinne, da die Zahlung des Reisepreises nicht, wie es bei einem Dauerschuldverhältnis typisch ist, abschnittsweise erfolgt.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 12 

Möchte sich der Reisende vom Vertrag vor Reisebeginn lösen, stehen ihm hierzu drei Rücktrittsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu. Neben § 651l BGB, der dem Reisenden ein Rücktritt bei einem erheblichen Reisemangel ermöglicht, kann der Reisende sich insbesondere auch nach § 651h Abs. 1 S. 1 BGB sowie § 651h Abs. 3 BGB vor Reisebeginn von dem Reisevertrag lösen. Dazu bedarf es keines besonderen Rücktrittsgrunds. Im Rahmen des § 651h Abs. 1 S. 1 BGB muss der Reisende allerdings u.U. eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen, während ihn bei § 651h Abs. 3 BGB aufgrund der besonderen Umstände keine Entschädigungspflicht trifft.

Auch dem Reiseveranstalter steht nach § 651h Abs. 4 BGB ein Rücktrittsrecht zu, wobei er dieses nicht frei ausüben kann. Vielmehr ist das Rücktrittsrecht an Bedingungen geknüpft, die die Vorschrift weiter konkretisiert.

Durch diese Regelungen soll § 651h BGB einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Reisenden und des Reiseveranstalters ermöglichen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2§ 651h BGB regelt besondere Rücktrittsrechte im Reisevertragsrecht für Reisende und Reiseveranstalter vor dem Beginn der Reise. Grund dieses speziell normierten Rücktrittsrechts sind die Besonderheiten des Reisevertrages. Der Reisevertrag wird in einer Vielzahl von Fällen einen erheblichen Zeitraum vor dem Reisebeginn bereits abgeschlossen.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 Durch verschiedene Umstände, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten können, ist es bei dem Reisevertrag im Vergleich zu anderen Vertragsarten häufiger der Fall, dass eine der Parteien das Interesse an der Durchführung verliert.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 So kann etwa eine Verschlechterung der gesundheitlichen oder finanziellen Situation des Reisenden der Durchführung der Reise im Wege stehen. In solchen Fällen sollen sich die Parteien unter vereinfachten Voraussetzungen vom Vertrag lösen könne, ohne eine Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung befürchten zu müssen.BeckOK/Geib, BGB,55. Edition (2020), § 651h, Rn. 1 Dies wird durch das den beiden Seiten zustehende Rücktrittsrecht aus § 651h BGB garantiert.

Der Reisende kann hiernach ohne einen besonderen Grund zurücktreten (§ 651 h Abs. 1 S. 1 BGB). Um einen angemessenen Ausgleich zwischen Reisenden und Reiseveranstalter zu erreichen, muss der Reisende allerdings im Falle eines Rücktritts eine Entschädigung an den Reiseveranstalter leisten (§ 651 h Abs. 1 S. 3 BGB). Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, sofern am Bestimmungsort oder in dessen Nähe außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen – insbesondere fällt die Corona-Pandemie darunter.AG Köln, BeckRS 2020, 23502 

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten, wenn einer der in § 651h Abs. 4 S. 1 BGB genannten Fälle eingetreten ist. Anders als beim Reisenden, steht dem Reiseveranstalter somit kein "freies" Rücktrittsrecht zu. Voraussetzung eines Rücktrittsrechts des Reiseveranstalter ist, dass sich entweder für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB) oder der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist (§ 651h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB). In beiden Fällen obliegen dem Reiseveranstalter spezielle Informationspflichten, die die Norm weiter vorschreibt.

2) Definitionen

a) § 651h Abs. 1 BGB – Freies Rücktrittsrecht des Reisenden

aa) Voraussetzungen
(1) Rücktritt

3Der Reisende muss zunächst gegenüber dem Reiseveranstalter, einer empfangszuständigen Person oder dem Reisevermittler, bei dem die Reise gebucht wurde, den Rücktritt erklären.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei diese nicht ausdrücklich erklärt werden muss.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Die Rücktrittserklärung kann schriftlich, mündlich oder per E-Mail erfolgen.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 11 Ein stillschweigender Rücktritt liegt vor, wenn der Reisende die Reise nicht antritt, ohne ausdrücklich zurückgetreten zu sein.Staudinger/Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage (2019), § 16, Rn. 7 

Aufgrund der Formfreiheit der Willenserklärung verstößt eine Klausel, wonach Stichtag für den Eingang der Rücktrittserklärung der Eingang bei dem Reiseveranstalter ist, gegen § 307 Abs. 2 BGB. Das Oberlandesgericht München entschied diesbezüglich:

"Die Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie den Reiseteilnehmer völlig einseitig mit dem Risiko einer verzögerlichen Übermittlung belastet. Eine ordentliche oder sogar optimale Bearbeitung der Rücktrittserklärung ist auch dann gewährleistet, wenn diese mit Wirkung gegenüber der Bekl. dort abgegeben wird, wo die Reise angemeldet wurde. Die Bekl. kann legitimerweise nicht Nachteile auf ihre Kunden abwälzen, die dadurch entstehen können, daß sie Reisebüros einschaltet. Es liegt vielmehr in der freien Entscheidung der Bekl., mit welchen Reisebüros sie zusammenarbeiten will. Im übrigen kann sie auch in geeigneter Weise auf die Reisebüros einwirken."OLG München, Urteil v. 11.12.1986, NJW-RR 1987, 493 (493) 

(2) Zeitliche Grenze des Rücktrittsrechts: Reisebeginn

4Der Rücktritt muss bis zum Reisebeginn erklärt werden. Bei der zunehmenden Technologisierung (Stichtwort: Online-Check-In) stellt sich die Frage, ab wann eine Reise als begonnen gilt.

Für eine Flugreise gilt, dass die Reise erst mit dem Abflug beginnt. Dies gilt insbesondere, wenn der Check-In online durchgeführt wurde. In diesem Fall beginnt die Reise nicht bereits mit der Durchführung des Online-Check-In, da von einem faktischen Reisebeginn zu diesem Zeitpunkt nicht die Rede sein kann.AG München, Urteil v. 30.10.2013, r+s 2014, 562 Dadurch könnten die Fluggesellschaften den Zeitpunkt des Reisebeginns nach Belieben nach vorne verschieben, indem sie einen frühen Online-Check anbieten, wodurch die Rücktrittsrechte des Reisenden in unzulässiger Weise begrenzt werden würden. Daher beginnt die Reise im Falle eines Online-Checks-In, sobald die Fluggesellschaft faktisch eine Leistung erbringt.AG München, Urteil v. 30.10.2013, r+s 2014, 562 Dies kann etwa das Annehmen des Gepäcks oder die Abfertigung am Flugsteig sein.AG München, Urteil v. 30.10.2013, r+s 2014, 562 

bb) Rechtsfolgen
(1) Rückabwicklung

5Durch den Rücktritt entfallen die beiderseitigen Leistungspflichten.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 7 Der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis geht unter (§ 651h Abs. 1 S. 2 BGB). Ein bereits geleisteter Reisepreis sind einschließlich der Nutzungen (§ 348 BGB) zurückzugewähren.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 7 Nach § 651h Abs. 5 BGB sind die bereits erhaltenen Leistungen vom Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückzugewähren.

(2) Entschädigungsleistung

6Im Falle eines Rücktritts nach § 651h Abs. 1 S. 2 BGB hat der Reisende grundsätzlich, also sofern keine unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB vorliegen, eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zu leisten.

Die Entschädigung stellt einen besonderen Ausgleichsanspruch dar, bei dem es sich nicht allein um einen Rückabwicklungs- oder Restvergütungsanspruch handelt.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 9 Vielmehr umfasst er auch schadensersatz- und aufwendungsersatzrechtliche Elemente.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 10 

Die Bestimmung der Entschädigungshöhe erfolgt in zwei Schritten.

7Zunächst können die Parteien durch vorformulierte Vertragsbedingungen eine angemessene Entschädigungspauschale vereinbaren.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 11 Dazu können die Parteien entweder einen bestimmten Prozentsatz des Reisepreises, einen festen Betrag oder eine Kombination beider Möglichkeiten festlegen.BT-Drs. 18/10822, 75 

§ 651h Abs. 2 BGB nennt die Kriterien, die bei der Festlegung der Entschädigungshöhe in AGB zu beachten sind:

"(2) Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen."

§§ 307 ff. BGB sind auch auf die Höhe einer solchen Stornoklausel anwendbar,LG Hannover, Urt. v. 23.04.1987, NJW-RR 1987, 1079 so dass eine zu hohe Entschädigungsklausel unwirksam sein kann. Daneben besteht eine Verpflichtung, die angegebenen Entschädigungen zu begründen.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h Rn. 11 Der Reiseveranstalter muss die Höhe der angegebenen Pauschalen dabei auf Basis eigener Erfahrungswerte oder geschätzter objektiver Branchenwerte bemessen.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h Rn. 13 Ebenfalls unwirksam gem. § 309 Abs.5 lit. b BGB, der ergänzend herangezogen werden kann,Tonner NJW 2003, 2783 [2786] sind die Klauseln, wenn dem Reisenden keine Nachweismöglichkeiten eingeräumt werden. Denn für den Reisenden muss die Möglichkeit bestehen, nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter sich Aufwendungen erspart hat, die höher als angegeben waren.AG Düsseldorf Urt. v. 24.7.2020 – 44 C 505/19, BeckRS 2020, 18464 

8Neben einer pauschalen Entschädigung kann die Entschädigung allerdings auch konkret berechnet werden. Ausgangspunkt der Berechnung ist der vereinbarte Reisepreis. Hiervon sind zunächst die ersparten Aufwendungen abzuziehen.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 14 Daneben hat sich der Reiseveranstalter den Betrag anzurechnen, den er durch eine anderweitige Verwertung der Reise erzielt.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 14 Letzteres ist allerdings nur möglich, wenn die Reise ausgebucht war, da die anderen Reisenden andernfalls einen der freien Plätze ohnehin gebucht hätten.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 14  

b) § 651h Abs. 3 BGB - Rücktrittsrecht des Reisenden wegen unvermeidbarerer außergewöhnlicher Umstände

9Eine Entschädigungspflicht besteht dagegen nicht, wenn der Reisende nach § 651h Abs. 3 BGB zurücktritt. Dazu müssen allerdings unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen.

aa) Voraussetzungen

Hinsichtlich der Kündigungserklärung gelten dieselben Grundsätze wie bei § 651h Abs. 1 BGB. Daneben fordert die Norm zusätzlich das Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten und zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. 

(1) Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen Nähe

10Zunächst müssen unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen Nähe vorliegen. Der Begriff von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen wird ebenfalls in Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO verwendet. Eine Legaldefinition findet sich in § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB.

 Demnach sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich,

(…) wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Vorgängervorschrift § 651j BGB aF forderte für das Rücktrittsrecht noch die höhere Gewalt. Der Anwendungsbereich des neuen Begriffs der unvermeidbaren, außergewöhnliche Umstände ist dagegen weiter. Er schließt insbesondere innerbetriebliche Ereignisse ein.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 34 

(2) Erhebliche Beeinträchtigung

11Schließlich müssen die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 41 Dies ist insbesondere der Fall, wenn die persönliche Sicherheit des Reisenden bedroht ist.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 41 Die Bedrohung muss nicht zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen. Ausreichend ist, wenn die Partei, die zurücktreten möchte, zum Zeitpunkt der Kündigung eine Prognose erstellt, mit welcher Wahrscheinlichkeit zu welchem Zeitpunkt in dem Durchführungsort mit einer erheblichen Beeinträchtigung zu rechnen ist.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 41 Die Bedrohung muss nicht tatsächlich eintreten, allerdings kann eine zu vorsorgliche Kündigung auch unzulässig werden.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 42 

bb) Rechtsfolgen

12Sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen, wird das Schuldverhältnis nach den allgemeinen Regelungen der §§ 346 ff. BGB rückabgewickelt. Eine darüber hinausgehende Entschädigungspflicht im Sinne des § 651h Abs. 1 BGB besteht dagegen nicht.

c) § 651h Abs. 4 BGB – Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters

13Dem Reiseveranstalter steht nach § 651h Abs. 4 BGB ein Rücktrittsrecht vor dem Reisebeginn zu. Im Unterschied zum Reisenden kann er dieses allerdings nicht frei ausüben. Es bedarf eines der in der Vorschrift genannten Rücktrittsgründe.

aa) Voraussetzungen

Einer der folgenden Rücktrittsgründe muss für einen wirksamen Rücktritt des Reiseveranstalters vorliegen.

(1) Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl

14Ein Rücktritt aufgrund des Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl ist nur dann zulässig, wenn die Parteien im Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart haben.MüKO/Tonner, BGB, 8. Auflage (2020), § 651h, Rn. 59 Zudem muss der Reiseveranstalter die in § 651h Abs. 4 Nr. 1 – Nr. 3 BGB vorgesehene Rücktrittsfrist wahren. Diese gesetzlichen Vorgaben können nicht zu Lasten des Reisenden verkürzt werden.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 26 

(2) Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände

15Ein weiteres Rücktrittsrecht steht dem Reiseveranstalter zu, wenn er aufgrund von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Begriff der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände entspricht dem des § § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB. Der Rücktritt muss unverzüglich, das heißt unmittelbar nachdem der Reiseveranstalter Kenntnis von den Umständen erlangt hat, ausgesprochen werden.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 26 

bb) Rechtsfolgen

16Erklärt der Reiseveranstalter den Rücktritt, wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Einen Anspruch auf den Reisepreis verliert der Reiseveranstalter. Nach § 651h Abs. 5 BGB hat er innerhalb von 14 Tagen bereits geleistete Anzahlungen an den Reisenden zurück zu zahlen. Der vor dem Hintergrund der Ausbreitung des COVID-19-Virus und den damit einhergehenden Einschränkungen neu geschaffene Art. 240 § 6 EGBGB ermöglicht zwar, dass statt einer Erstattung dem Kunden auch ein Gutschein angeboten werden kann. Dem Reisenden steht diesbezüglich allerdings ein Wahlrecht zu.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 27  

3) Abgrenzungen, Kasuistik

17§ 651h BGB hat insbesondere im Zusammenhang der COVID-19 Pandemie an Bedeutung und Aktualität gewonnen. Inzwischen gibt es die ersten Entscheidungen, die sich damit beschäftigen, inwiefern ein entschädigungsloser Rücktritt für Reisende möglich ist, bevor bzw. nachdem das Reiseland als Risikogebiet ausgewiesen wurde. Die Vielzahl der Gerichte gestatteten in diesem Fall den Reisenden einen entschädigungslosen Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB.

Entscheidend für das Rücktrittsrecht ist in diesen Fällen, inwiefern die Ausweisung eines Landes als Risikogebiet eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Die Rechtsprechung bejaht die erhebliche Beeinträchtigung durch die COVID-19-Pandemie, sofern ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.Amtsgericht Köln, Urt. v. 14.09.2020, BeckRS 2020,23502 

Das Amtsgericht Stuttgart führte in einer Entscheidung dazu wie folgt aus:

"Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung stand - was wiederum allgemein bekannt ist - weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung und seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt erschien - wenn nicht ausgeschlossen, so - jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich. Da zum Reisezeitpunkt folglich vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, bestand gerade im Falle einer Kreuzfahrt, bei welcher eine große Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, die konkrete, letztlich vom Zufall abhängige Gefahr, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt.Amtsgericht Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020, BeckRS 2020,26817. 

Teilweise wird schon unabhängig vom Vorliegen einer Reisewarnung die bloße Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus im jeweiligen Reisegebiet als ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand eingestuft.AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.08.2020, BeckRS 2020, 19493 

4) Prozessuales

18Die Darlegungs- und Beweislast der Parteien richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen, wonach die jeweilige Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Demnach muss der Reisende darlegen und beweisen, ob und wann er den Rücktritt erklärt hat.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 Die Höhe des Entschädigungsanspruchs hat hingegen der Reiseveranstalter darzulegen und zu beweisen. Dazu muss er auch darlegen, inwiefern er Aufwendungen gespart und versucht hat, die Reise anderweitig zu verwerten.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 28 

Sollte der Reisende der vom Reiseveranstalter dargelegten Entschädigungshöhe widersprechen, trifft den Reisenden diesbezüglich die Darlegungs- und Beweispflicht. Allerdings kann den Reiseveranstalter unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen.BeckOK/Geib, BGB, 55. Edition (2020), § 651h, Rn. 30 Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende keinen Zugang zu den nötigen Informationen (Betriebsinterna) hat, um die Entschädigungshöhe selbst substantiiert darlegen zu können.


Fußnoten