§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Die Vorschrift regelt die Bemessungsgrundlagen für den Familienunterhalt aus
2Dem Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss kommt in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt vor allem, weil der Verfahrenskostenvorschuss bzw. Prozesskostenvorschuss Vorrang vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe hat. Weigert sich der verpflichtete Ehegatte, an den berechtigten Ehegatten einen angeforderten Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, kann der berechtigte Ehegatte diesen Anspruch (üblicherweise sehr kurzfristig) durch einstweilige Anordnung gerichtlich durchsetzen.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anspruchsinhalt
3Der Unterhaltsanspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist in erster Linie ein Naturalunterhaltsanspruch und unterscheidet sich aufgrund dieses Umstandes ganz wesentlich vom Trennungsunterhaltsanspruch bzw. nachehelichem Unterhaltsanspruch, die grundsätzlich als Barunterhaltsansprüche ausgestaltet sind. Rechtsprechung und Literatur sind im Zusammenhang mit diesem Unterhaltsanspruch nach wie vor von einem Ehebild geprägt, bei dem ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte den Haushalt führt. Aus diesem Grund wird üblicherweise in der Literatur auch dem Taschengeldanspruch, der aus
Von seinem Umfang erfasst der Anspruch den Lebensbedarf der Familie vollständig. Er beinhaltet nicht nur die Ansprüche des jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr die Bedürfnisse aller Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben und unterhaltsberechtigt sind (§§ 1602, 1603 BGB). Maßstab für den Unterhaltsanspruch sind die ehelichen Lebensverhältnisse einerseits sowie der Halbteilungsgrundsatz andererseits. Unter Berücksichtigung dieser Umstände umfasst der Anspruch in erster Linie folgende Positionen:
- Wohnkosten
- Allgemeine Haushaltskosten
- Bekleidung
- Urlaube
- Medizinische Versorgung
- Altersvorsorge
- Kulturelle Bedürfnisse
- Angemessene Hobbys
Nicht zum Familienunterhalt gehören finanzielle Beiträge zum Aufbau von Vermögen.
b) Art der Unterhaltsleistung
4Die Unterhaltspflicht wird bei Alleinverdiener-Ehen üblicherweise wesentlich mit Naturalleistungen erbracht. Ausgenommen hiervon sind lediglich der Taschengeldanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten bzw. der Anspruch auf Zurverfügungstellung ausreichender Barmittel für die Haushaltsführung. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, besteht für beide Ehegatten in gleichem Maße die Verpflichtung unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes Erwerbseinkommen und für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung zu stellen.
Die Überprüfung der konkreten Mittelverwendung ist dabei für die Ehegatten nur bedingt möglich. Zwar schulden sich die Ehegatten zumindest einen groben Überblick über die Verwendung des jeweiligen Einkommens. Eine Auskunftspflicht bzw. eine Rechenschaftspflicht sind jedoch im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt nicht vorgesehen (vgl. BGH NJW 00, 3199).
c) Dauer des Unterhaltsanspruchs
5Der Unterhaltsanspruch beginnt mit der Eheschließung und endet mit der Trennung der Ehegatten im rechtlichen Sinne. Ab der Trennung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß
d) Verfahrenskosten- / Prozesskostenvorschuss
6Der sich aus
Es handelt sich um einen selbständigen Bestandteil des Unterhaltsanspruches, der neben einem etwaigen Barunterhaltsanspruch zu leisten ist. Obwohl oftmals in der Praxis fälschlicherweise so bezeichnet, handelt es sich nicht um einen Darlehensanspruch. Daher erfüllt auch das Angebot des Verpflichteten, ein Darlehen zu gewähren, nicht den Anspruch aus
Weitere Anspruchsvoraussetzung sind hinreichende Erfolgsaussichten der geplanten Rechtsverfolgung. Es gelten dieselben Maßstäbe, wie sie aus dem Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bekannt sind. Schließlich ist Anspruchsvoraussetzung eine ausreichende Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
Der Höhe nach orientiert sich der Anspruch an den zu erwartenden Gerichtskosten sowie den zu erwartenden Rechtsanwaltskosten nach dem RVG, die dem berechtigten Ehegatten im Zusammenhang mit der potentiellen Führung des Rechtsstreits erwachsen werden. Eine etwaige Mehrwertsteuer ist den Gebühren hinzuzurechnen.
Sollte der andere Ehegatte trotz Aufforderung außergerichtlich den Verfahrenskostenvorschuss/Prozesskostenvorschuss nicht leisten, kann der Anspruch seinerseits gerichtlich geltend gemacht werden. Es bietet sich dabei an, den Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß
Nachdem es sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift um einen Vorschuss handelt, können bezahlte Beträge nur vom verpflichteten Ehegatten regelmäßig zurückgefordert werden, wenn sich die finanzielle Situation des berechtigten Ehegatten (z. B. in Folge der Zahlung von Zugewinn oder Unterhaltsrückständen) nachträglich verbessert. Bereicherungsrechtliche Grundsätze sind hier grundsätzlich nicht anwendbar. Ferner können geleistete Prozesskostenvorschüsse/Verfahrenskostenvorschüsse bei der Festsetzung der Kosten der I. Instanz berücksichtigt werden, sofern der Vorschussverpflichtete im Verfahren unterlegen ist und (zusätzlich) Kostenerstattung zu leisten hat.