§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Durch die Norm wird die Verpflichtung zur Leistung von Familienunterhalt begründet. Sie gilt für alle Güterstände ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Trennung der Ehegatten. Der Anspruch auf Familienunterhalt kann zwischen den Ehegatten nicht durch Vereinbarungen oder den Abschluss eines Ehevertrages ausgeschlossen werden. Das Maß des Familienunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Ehegatten Naturalunterhalt geschuldet, wobei in Ehen, bei dem nur ein Ehegatte erwerbsfähig ist der andere Ehegatte (auch) einen Anspruch „Taschengeld" hat.
2Auf ein gesetzliches Leitbild hinsichtlich des Maßes der ehelichen Lebensverhältnisse wurde vom Gesetzgeber bewusst verzichtet. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass sich sämtliche Regelungen zum Familien- und Ehegattenunterhalt noch sehr stark am Bild der „Hausfrauenehe" orientieren. In der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch mehr und mehr ein Wandel festzustellen, der eine Tendenz zu der heute deutlich weiter verbreiteten Form der Doppelverdienerehe bzw. Zuverdienerehe aufweist.
3Für die Praxis ist die Norm nur von untergeordneter Bedeutung.
4Die gerichtliche Geltendmachung von Familienunterhalt während des Bestehens der (intakten) Ehe stellt eine absolute Ausnahme dar. Von praktischer Bedeutung ist allenfalls der Umstand, dass die Taschengeldansprüche eines Ehegatten, die aus
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsbereich
5Die Norm ist grundsätzlich auf alle Ehen anwendbar und gilt unabhängig vom gewählten Güterstand. Sie begründet einen Anspruch auf Familienunterhalt ausschließlich zwischen den Ehegatten. Der Anspruch besteht ab Eheschließung für die gesamte Dauer des ehelichen Zusammenlebens (
b) Ausprägung
6Familienunterhalt ist in erster Linie Naturalunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht allenfalls im Rahmen von Taschengeldansprüchen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach
c) Sonstiges
7Ansprüche auf Familienunterhalt sind aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und unterliegen mit Ausnahme des Taschengeldanspruches auch nicht der Pfändung. Die Verjährung des Anspruchs sowohl auf Naturalleistung, als auch auf Zahlung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Wie alle Unterhaltsleistungen unterliegt auch der Familienunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um Naturalunterhalt oder Barunterhalt in Form von Taschengeld handelt, nicht der Besteuerung. Unterhaltsansprüche aus