§ 1941 Erbvertrag
(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Erbvertrag (pacta sunt servanda - also Verträge sind einzuhalten) ist aufgrund seiner Bindungswirkung das schärfste Schwert des Erbrechts. Ist er einmal geschlossen, kann er nur noch mit Willen aller am Vertrag Beteiligten (in der Regel Erblasser und begünstigte Person) wieder aufgehoben werden. Für ihn gelten daher besonders strenge Formvoraussetzungen, was auch in § 2274 durch das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.") sanktioniert ist. Nach
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt.