§ 2039 Nachlassforderungen
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Nachlassforderungen – das Gesetz spricht von Anspruch – stellen erhebliche geldwerte Vermögenspositionen dar. Sie gehören zum Aktivvermögen des Nachlasses. Nachlassforderungen können sein: der Rückzahlungsanspruch oder Zinsanspruch für ein Darlehen, das der Erblasser ausgereicht hatte, Mietzahlungsansprüche für eine vermietete Wohnung des Erblassers etc. Nachlassforderungen können auch Ansprüche gegen einen Miterben sein, etwa wegen Darlehens des Erblassers an diesen oder Nutzungsersatzansprüche gegen einen Miterben, der unter Ausschluss der anderen Miterben ein Nachlassgrundstück bewohnt und nutzt. Nachlassforderungen erhöhen den Nachlasswert und sind daher bei der Bemessung der ErbschaftssteuerVgl. exemplarisch BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 – II R 64/96 – dort sogar zum Fall der Konfusion: Die zivilrechtlich erloschene Forderung wird erbschaftssteuerrechtlich fingiert und erhöht die Bereicherung durch Erbanfall. oder bei der Berechnung von PflichtteilsansprüchenPalandt/Edenhofer,
Wie Nachlassforderungen geltend gemacht werden können regelt
21) Alleinerbenstellung
Gibt es nur einen Erben (Alleinerbe), ist die Rechtslage einfach. Wegen
Schuldet der Erbe die Nachlassforderung selbst (also z.B. die Darlehensrückzahlung), geht die Nachlassforderung automatisch mit dem Erbanfall an ihn unter (sog. Konfusion). Der Erbe kann nicht zugleich Gläubiger und Schuldner des Anspruchs sein.Beachte aber: erbschaftssteuerrechtlich wird das Fortbestehen der Forderung fingiert; vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 – II R 64/96.
32) Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft)
Erst im Falle einer Miterbengemeinschaft wird
4Sind die einzelnen Miterben danach „zur gesamten Hand“ die Vermögens- und Rechtsträger, obliegt es grundsätzlich auch den Miterben, die Nachlassforderungen geltend zu machen. Nicht selten besteht in der Erbengemeinschaft jedoch Streit. Eine Erbengemeinschaft kann viele Konfliktherde bergen, bis hin zu Familienstreitigkeiten aus der Kindheit der Erben. Bedürfte es nunmehr für die Geltendmachung von Nachlassforderungen immer der Mitwirkung sämtlicher Miterben oder auch nur der Mehrheit der Miterben, wäre die Geltendmachung von Nachlassforderung in erheblichem Maß gelähmt, bis hin zu einem drohenden Rechtsverlust infolge Verjährung. Die anderen Miterben hätten es in der Hand, zumindest vorübergehend die Einforderung von Nachlassansprüchen zu boykottieren.Schütte, juris PK, § 2039, Rn. 1, 10. Um daher nicht erst zeitintensiv – ggf. im Klagewege – die Zustimmung der Miterben einholen zu müssen, räumt der Gesetzgeber in
Ein Widerspruch der anderen Miterben gegen die gerichtliche Geltendmachung hindert diese nicht. Dies ist durch den Bundesgerichtshof anerkannt.vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 – III ZB 99/13. Sinn und Zweck von
Denkbar ist es auch, dass die Miterben – insoweit soll ein Mehrheitsbeschluss genügenVgl. BGH, Urteil vom 19. September 2012 – XII ZR 151/10. – einen der Miterben ermächtigen und bevollmächtigen, die Nachlassforderung gemäß §
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
5
2) Definitionen
8Inhaltlich erfasst
9a) Begriff Nachlassforderung
Gemeint sind Ansprüche im Sinne des
3) Abgrenzungen, Kasuistik
19Der Anwendungsbereich des
20a) Überblick
aa) Klagen auf Leistung
- Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe aus
§ 2018 BGB und Auskunft aus§ 2027 BGB Vgl. Olzen, JuS 1989, 374, 375; Soergel/Wolf,§ 2039 Rn. 4; Müko/Gergen,§ 2039 Rn. 7.; - bereicherungsrechtliche Ansprüche auf RückgewährVgl. AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 117 C 88/11. und Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag auf Herausgabe des Erlangten, ggf. erst nach Genehmigung durch Erbengemeinschaft, wenn die Geschäftsführung eine unberechtigte warVgl. MüKo/Gergen,
§ 2039 Rn. 5 m.w.N.; - Ansprüche auf Rückgabe der Pacht-/ Mietsache nach Beendigung des VertragsverhältnissesVgl. BGH, Urteil vom 28. April 2006 – LwZR 10/05 – Rückgabe der Pachtsache.;
- Auszahlung aus Bank- bzw. SparguthabenVgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. August 2011 – 13 U 56/10.;
- DarlehensrückzahlungVgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2014 – 3 U 82/13; BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – IV ZA 22/14.;
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung von Nachlassgegenständenvgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – VI ZB 47/03., nicht- oder nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer KaufpreisforderungVgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85. oder auf FreistellungRGZ 158, 40.;
- Anspruch auf Rückgewähr nach AnfechtungsgesetzVgl. MüKo/Gergen,
§ 2039 Rn. 5.; - Ansprüche auf Herausgabe aus Eigentum nach
§ 985 BGB und wegen verbotener Eigenmacht nach§ 861 BGB Vgl. MüKo/Gergen,§ 2039 Rn. 6; AG Rostock, Urteil vom 08. Juli 2005 – 46 C 261/05.; - Anspruch auf Unterlassung gemäß
§ 1004 BGB (z.B. der Ausübung von ProstitutionVgl. OLG Hamm, Urteil vom 06. November 1991 – 8 U 119/91.); - Anspruch auf Zustimmung zur GrundbuchberichtigungVgl. BGH, Teilurteil vom 13. Juli 1954 – V ZR 56/50 – mit dem Ziel der Anspruchsdurchsetzung über eine Nichtigkeitsklage; BGH, Urteil vom 21. Juli 2000 – V ZR 393/99.;
- Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstreckervgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1964 - III ZR 79/63.;
- Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft gegen DritteVgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 1991 – 5 U 899/90: für Ansprüche gegen Steuerberater; AG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Juni 2010 – 7 C 319/10: für Ansprüche gegen Bank.;
- öffentlich-rechtliche Ansprüche auf HinterbliebenenrenteVgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvR 103/60; LSG Celle, Urteil vom 14. April 1967 - L7 V 240/63., Rückübertragung nach VermGVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 C 8/08., EntschädigungVgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 – IX ZR 333/69..
21bb) Gestaltungsklagen und -anträge:
- Vollstreckungsabwehrklage gemäß
§ 767 ZPOBGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05., wenn der Zwangsvollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreibt und erhebliche Nachlassforderungen gegen den Zwangsvollstreckungsgläubiger bestehen, kann dies der Vollstreckung einredeweise (z.B. ZBR gemäß §§ 273, 274 BGB) entgegengehalten werden. - Zweifelhaft erscheint – jedenfalls auf den ersten Blick –, die Befugnis einzelner Miterben auch für Drittwiderspruchsklagen nach
§ 771 ZPObejahend Schütte, jurisPK,§ 2039 Rn. 4 mit Verweis auf Ann in Anw-BGB, Bd. 5,§ 2039 Rn.12. aus§ 2039 BGB herzuleiten. Anders als in den vorbeschriebenen Fällen von Vollstreckungsabwehrklagen, stützt sich die Verteidigung gegen die Zwangsvollstreckung bei Drittwiderspruchsklagen gerade nicht auf entgegenstehende Ansprüche, sondern auf den Eingriff in den Rechtskreis gesicherter Rechtspositionen, insbesondere absoluter Rechte (Eigentum, AnwR etc.). Diese stehen jedoch gerade nicht zur Disposition einzelner Miterben (vgl. §§ 2040, 2033 Abs. 2 BGB). Dennoch enthält§ 771 ZPO den Rechtsgedanken der materiell-rechtlichen Abwehr und Abwehransprüche aus geschützten Rechtspositionen (z.B. des§ 1004 BGB ) in prozessualem Gewand. Dieser Gedanke setzt sich fort in der Möglichkeit, nach Durchführung der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes von dem Zwangsvollstreckungsgläubiger „Rück“- Zahlung des ausgekehrten Erlöses auf Grundlage des§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. verlängerte Drittwiderspruchsklage) zu verlangen. Auch dieser Anspruch kann dann als Nachlassforderung zwanglos durch einen Miterben allein geltend gemacht werden. Es ist nicht einzusehen, dass lediglich für die Zeit der Zwangsvollstreckung – vorher§ 1004 BGB und danach§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB – ein Handeln eines einzelnen Miterben abgeschnitten sein soll. Überdies wird sich in den Fällen des drohenden Verlusts des Nachlassgegenstandes bzw. der nachlassverstrickten Rechtsposition im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Klagebefugnis einzelner Miterben häufig aus dem Notverwaltungsrecht des§ 2039 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB ergeben. - Antrag auf Teilungsversteigerung gemäß
§ 181 ZVG mit dem der Anspruch auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 749, 752 BGB verfolgt wird, an der der Erblasser mit Dritten beteiligt warVgl. Rechtsprechungsbeispiele bei MüKo/Gergen, § 2039, Rn. 5.. - Überwiegend – jedenfalls in der verwaltungsgerichtlichen RechtsprechungVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1956 – V C 265.54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06. November 2012 – 3 S 2003/12; BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 – 15 ZB 99.275; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91. – verneint wird die Anwendung des
§ 2039 BGB für öffentlich-rechtliche Gestaltungsklagen (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Gestaltungs- und damit Verfügungscharakter der Vorverfahren (Widerspruch) und den Klagearten. Wegen des Gestaltungscharakters seien diese ein Fall des§ 2040 BGB und stünden den Miterben grundsätzlich daher nur gemeinsam zu. Zu Recht wird dieser rein formale Ansatz in der Literatur zumindest für die Anfechtungsklage kritisiertVgl. Rupp, DÖV 1957, 144; Bachof , JZ 1957, 374 , 377; MüKo/Gergen,§ 2039 Rn. 35; jurisPK, Schütte,§ 2039 Rn. 6.; vgl. hierzu auch die Kritik in einem obiter dictum aufgreifend, jedoch offen gelassen BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1965 – IV C 24.65.. Die Anfechtung von Verwaltungsakten ist Abwehr gegen beeinträchtigende Maßnahmen und daher den Fällen der zivilrechtlichen Abwehr und der Geltendmachung von Abwehransprüchen (z.B. aus§ 1004 BGB ) vergleichbar.wie vor. In den Fällen des§ 1004 BGB besteht indes kein Zweifel, dass ein Miterbe auf Grundlage des§ 2039 BGB allein handeln kann. Lediglich dann, wenn dem Verwaltungshandeln ein Antrag vorauszugehen hat – also in Verpflichtungssituationen (z.B. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung) –, verhaftet der Gedanke eines Verfügungsgeschäfts. Ansonsten ist das Handeln der Erben durch das materiell-rechtliche Ziel der Abwehr geprägt, so dass zumindest in den Fällen der Anfechtungsklage von einer Prozessführungsbefugnis auf Grundlage des§ 2039 BGB auszugehen sei. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung indessen hält an ihrem Ansatz fest, behilft sich jedoch nicht selten mit einer Befugnis einzelner Miterben über das Notverwaltungsrecht des§ 2038 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BGB.BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 – IV C 24.65; BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 – 4 C 1/81; VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 11 K 4/03. Jedenfalls in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird§ 2039 BGB nunmehr für Verpflichtungskonstellationen – z.B. Verpflichtungsklage auf Bescheidung eines Erlasses von Steuerlasten oder Zinsen – anerkannt. Dies hat der 10. Senat des Bundefinanzhofes mit Beschluss vom 12. April 2018Vgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2018 – X B 144, 145/17. klargestellt und insoweit seine bisherige abweichende AuffassungVgl. BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – X B 106/06. aufgegeben. Konsequenz hieraus ist dann auch, dass – insoweit für die Verpflichtungsklage geklärt – die nicht am Verfahren beteiligten Miterben nicht nach§ 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen sindVgl. BFH, Beschluss vom 12. April 2018 – X B 144, 145/17. . Offen bleibt aber weiterhin, wie dies im Fall einer Anfechtungsklage gesehen wird. Bis heute findet sich hierzu nur ein obiter dictum des 4. Senates des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1965Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1965 – IV C 24.65. , wonach allein wegen der prozessualen Ausgestaltung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage als Gestaltungsklage die Anwendung von§ 2039 BGB nicht von vornherein auszuschließen sein soll. Dies indessen sieht der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 1956Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1956 – V C 265.54. gerade anders. Es kann daher für Anfechtungsklagen – jedenfalls heute – nicht von einer gefestigten Grundlage für die Anwendung des§ 2039 BGB ausgegangen werden.
22cc) Klagen auf Feststellung
In RechtsprechungThüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17. September 1998 – Lw U 648/97 – für die Möglichkeit einer Klageänderung von Leistung auf Feststellung und andersherum; OLG Köln, Urteil vom 23. Juli 1982 – 6 U 199/81 – für die entsprechende Anwendung des
23dd) Prozesskostenhilfe
Bei der Frage der Prozesskostenhilfebewilligung kommt es grundsätzlich auf die Vermögenslosigkeit des klagenden Miterben an. Sind jedoch die übrigen Miterben aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage, den Prozess zu führen, findet dies insoweit Berücksichtigung, als diese den klagenden Miterben nicht vorschieben dürfen, um auf diese Weise rechtsmissbräuchlich eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erreichen.Bonefeld in Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, Rn. 92; MüKo/Gergen,
24b) Gegenrechte
aa) Gegenforderungen gegen den klagenden Miterben persönlich
Etwaige Gegenrechte, die der Miterben-Schuldner gegen den allein klagenden Miterben persönlich hat (z.B. ZBR gemäß
Auch arglistiges Verhalten nur eines Miterben genügt grundsätzlich nicht und gewährt nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung.Palandt/Weidlich,
25bb) Gegenforderungen gegen den Erblasser/ die Erbengemeinschaft
Anders als mit einer Forderung gegen den klagenden Miterben persönlich, soll – nach beachtlichen Stimmen in der KommentarliteraturMüKo/Gergen,
Praxistipp: Vorsorglich sollte die Aufrechnung gegenüber sämtlichen Miterben erklärt werden, denn aus der Gesamtschuldnerschaft allein ergibt sich keine Empfangszuständigkeit der einzelnen Gesamtschuldner für die Aufrechnungserklärung. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus
26cc) Sonderfall: Einrede des beklagten Miterben wegen (künftigem) Auseinandersetzungsanspruch
Einem in Anspruch genommenen Miterben kann gegen die Nachlassforderung, die einer der anderen Miterben gegen ihn geltend macht, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
27dd) Verjährung
Die Verjährung von Nachlassforderungen unterliegt den jeweils die Nachlassforderung begründenden Regeln (z.B. Kaufpreisforderung der regelmäßigen Verjährung des
28Anders herum hemmt eine Klage eines Nachlassgläubigers gegen nur einen Miterben auf Grundlage des
29Eine Hemmungswirkung gemäß
Praxistipp: Bei Klageerhebung oder Beantragung eines Mahnbescheides zum Zwecke der Verjährungshemmung von Nachlassforderungen sollte daher immer ausreichend klargestellt werden, dass die Geltendmachung des Anspruchs für die Erbengemeinschaft erfolgt, also zum Ausdruck kommt, dass ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Antrag auf Zahlung an die Erbengemeinschaft lautet, ggf. unter Benennung eines zum Empfang ermächtigten Miterben, oder auf Hinterlegung.
30c) Nutzungsentschädigung
Ein typisches Problem in der Miterbengemeinschaft ist die Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung des Erblassers durch einen Dritten oder einen Miterben. Dies muss nicht ohne Entschädigung hingenommen werden.
31aa) gegen Dritte
Erfolgt die Nutzung durch einen Dritten, ist die Lösung grundsätzlich einfach. Entweder, es besteht bereits ein Mietvertrag, dann kann auf dessen Grundlage eine marktadäquate Miete – ggf. durch Anpassung an die marktübliche Miete, was regelmäßig anhand eines qualifizierten Mietspiegels zwanglos gegengeprüft werden kann – verlangt werden. Besteht kein Mietvertrag, müssen die Erben selbstverständlich eine unentgeltliche Nutzung, selbst wenn die Nutzung in der Vergangenheit unentgeltlich war, nicht auch für die Zukunft hinnehmen. Ein Anspruch besteht von Gesetzes wegen nach
Praxistipp: Es empfiehlt sich, dass die Erben – im besten Falle gemeinschaftlich, zumindest aber mehrheitlich – sämtliche etwaigen Nutzungsverhältnisse schriftlich gegenüber dem Nutzer kündigen. Zum Nachweis des Zugangs empfiehlt sich überdies, die Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
Wird nicht gekündigt, droht mitunter eine Klageabweisung der geltend gemachten Ansprüche, denn insbesondere eine Nutzungsbilligung oder auch gefällige Nutzungsüberlassung kann ein Recht zum Besitz geben und eine Einwendung nach
32bb) gegen Miterben
Miterben untereinander können nicht auf die allgemeinen gesetzlichen Nutzungsherausgaberegelungen der §
Fehlt eine Regelung, kann jeder Miterbe gemäß
Praxistipp: Dies sollte jedoch unbedingt abgefragt, und der Mitgebrauch bzw. die Nutzungsentschädigung konkret von dem nutzenden Miterben eingefordert werden.
Erst ab dem Zeitpunkt der konkreten Forderung nach einer Benutzungsregelung kann eine Nutzungsentschädigung nach der Rechtsprechung überhaupt geschuldet seinOLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 1989 – 10 U 10/89; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2006 – 10 U 18/05; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 6 W 81/09.. Wird der Mitgebrauch auf die Forderung des nicht nutzenden Miterben hin dennoch verweigert, besteht somit auch ein Anspruch auf Zahlung, dessen Höhe wiederum im billigen Ermessen steht. Andersherum kann der in Anspruch genommene Miterbe durch ein Angebot des Mitgebrauchs einer Zahlungsregelung entgegen wirken.Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2006 – 10 U 18/05.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
1. Bundesverfassungsgericht
- BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvR 103/60
2. Ordentliche Gerichte
a) Reichsgericht
- RGZ 158, 40 ff.
b) Bundesgerichtshof
- Teilurteil vom 13. Juli 1954 – V ZR 56/50
- Urteil vom 13. Juli 1956 – I ZR 75/54
- Urteil vom 24. Oktober 1962 – V ZR 1/61
- Urteil vom 13. März 1963 – V ZR 208/61
- Urteil vom 17. Dezember 1964 - III ZR 79/63
- Urteil vom 11.
5) Literaturstimmen
a) Kommentare
- Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht, 5. Auflage, 2010
- Soergel, Kommentar zum BGB, Band 21, Erbrecht 1, 2002
- Jauernig, Kommentar zum BGB, 14.Auflage, 2011
- Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, 2015
- Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, juris Praxiskommentar BGB, Band 5, Erbrecht, 7. Auflage, 2014
b) Lehr- und Fachbücher
- Rißmann, Die Erbengemeinschaft, 2. Auflage, 2014
- Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 4. Auflage, 2012
c) Zeitschriften
- Rupp, DÖV 1957, 144 ff.
- Bachof, JZ 1957, 374 ff.
- Olzen, JuS 1989, 374 ff.
- Schütte, NJW 2012, 2596 ff.