§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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Profil
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Strategische Ausrichtung
Wir sind eine überregional tätige und wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät mit Standorten in Hamm (Westfalen), Leipzig und Halle (Saale). Insgesamt 23 Rechtsanwälte beraten und vertreten unsere Mandanten, insbesondere im Zivilrecht.