Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer, Isabelle Jung / § 2286

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen den in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen eines Erblassers und der Behandlung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten.

2Durch eine letztwillige Verfügung (z.B. Erbeinsetzung, Sachvermächtnis) bestimmt der Erblasser, wer nach seinem Tod die wirtschaftliche und rechtliche Berechtigung an seinem gesamten Nachlass oder an einzelnen Gegenständen aus diesem Nachlass erhält.


Fußnoten