§ 2274 Persönlicher Abschluss
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Neben dem Testament gibt es die Möglichkeit, mittels Erbvertrags seinen Nachlass zu regeln.
Im Erbvertrag können letztwillige Verfügungen getroffen werden, die den anderen Vertragspartner binden. Dabei kann sowohl der Vertragsbeteiligte als auch ein Dritter bedacht werden. Die Besonderheit ist, dass sich durch Erbvertrag mehrere Personen vertraglich bindend über das Erbe einigen. Deshalb spricht man auch von der „Doppelnatur“ des Erbvertrages. Von dem Vertrag kann man sich nur ausnahmsweise durch Rücktritt lösen. Wenn man also möchte, dass sich die letztwillige Verfügung nicht einfach durch Widerruf geändert werden kann, ist der Erbvertrag die passende Lösung.
Die Vorschrift des
Hintergrund für die Höchstpersönlichkeit ist, dass die Ausgestaltung der Erfolge dem Erblasser überlassen bleibt und dieser Wille nur dann klar zurückverfolgt werden kann, wenn der Verfügende diesen persönlich kundgetan hat.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Normzweck
Das das Testament jederzeit frei widerruflich ist, wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit geben, seinen Nachlass vertraglich bindet zu regeln. Das gemeinschaftliche Testament folgt in vielen Bestimmungen den Regelungen des Erbvertrages. Da dieses aber nur Ehegatten als Gestaltungsinstrument offensteht, gibt es für andere Personen die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen.
2) Definitionen
3Wesentlicher Inhalt
Im Erbvertrag kann der Erblasser letztwillige Verfügungen treffen und sich zugleich vertraglich binden (sog. Doppelnatur). Was eine letztwillige Verfügung ist, regelt
3) Literaturstimmen
Literaturstimmen:
- Palandt, 79. Auflage 2020
- Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020
- Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019
- Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018
- Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Auflage 2017
- Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019