Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Nicola Sommer / § 2274

§ 2274 Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Neben dem Testament gibt es die Möglichkeit, mittels Erbvertrags seinen Nachlass zu regeln.

Im Erbvertrag können letztwillige Verfügungen getroffen werden, die den anderen Vertragspartner binden. Dabei kann sowohl der Vertragsbeteiligte als auch ein Dritter bedacht werden. Die Besonderheit ist, dass sich durch Erbvertrag mehrere Personen vertraglich bindend über das Erbe einigen. Deshalb spricht man auch von der „Doppelnatur“ des Erbvertrages. Von dem Vertrag kann man sich nur ausnahmsweise durch Rücktritt lösen. Wenn man also möchte, dass sich die letztwillige Verfügung nicht einfach durch Widerruf geändert werden kann, ist der Erbvertrag die passende Lösung.

Die Vorschrift des § 2274 BGB regelt, dass der Erbvertrag nur persönlich abgeschlossen werden kann. Es ist also nicht zulässig, sich von jemand anderem vertreten zu lassen, da der Vertrag andernfalls nichtig ist. Dies gilt jedoch nur für denjenigen, der letztwillige Verfügungen trifft, mithin seinen Nachlass regelt. Der andere Vertragspartner (z.B. der Bedachte) kann sich vertreten lassen.

Hintergrund für die Höchstpersönlichkeit ist, dass die Ausgestaltung der Erfolge dem Erblasser überlassen bleibt und dieser Wille nur dann klar zurückverfolgt werden kann, wenn der Verfügende diesen persönlich kundgetan hat.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Normzweck

Das das Testament jederzeit frei widerruflich ist, wollte der Gesetzgeber eine Möglichkeit geben, seinen Nachlass vertraglich bindet zu regeln. Das gemeinschaftliche Testament folgt in vielen Bestimmungen den Regelungen des Erbvertrages. Da dieses aber nur Ehegatten als Gestaltungsinstrument offensteht, gibt es für andere Personen die Möglichkeit, einen Erbvertrag abzuschließen.

2) Definitionen

3Wesentlicher Inhalt

Im Erbvertrag kann der Erblasser letztwillige Verfügungen treffen und sich zugleich vertraglich binden (sog. Doppelnatur). Was eine letztwillige Verfügung ist, regelt § 1937 BGB. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass spätere, beeinträchtigende Verfügungen unwirksam sind. Die Bindungswirkung tritt mit Errichtung des Erbvertrages ein. Durch den Erbvertrag kann der Erblasser gem.

3) Literaturstimmen

Literaturstimmen:

 

  • Palandt, 79. Auflage 2020

 

  • Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020

 

  • Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019

 

  • Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018

 

  • Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 4. Auflage 2017

 

  • Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019

4) Häufige Paragraphenketten

§ 1941 BGB, § 2276 BGB, § 2278 BGB, § 2284, § 2289 BGB, § 2290 BGB, § 2293 BGB, § 2296 BGB, § 2299 BGB


Fußnoten