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von Göler (Hrsg.) / Nicola Sommer / § 2276
Versionen

§ 2276 Form

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Aufgrund der Bedeutung und rechtlichen Tragweite eines Erbvertrages schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der festgehaltene Wille des Erblassers authentisch und vollständig wiedergegeben ist. Auch die Beweisbarkeit des Willens wird durch die notarielle Beurkundung gewährleistet. Die Beteiligung des Notars dient ferner einer sachkundigen Beratung, zu der der Notar verpflichtet ist.

Formgültig kann der Erbvertrag daher nur durch mündliche Erklärung zur Niederschrift vor einem Notar oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden, wobei die Beteiligten Kenntnis vom Inhalt der Schrift haben müssen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Protokollierung vor Gericht. Im Ausland ersetzt der Konsularbeamte den Notar.

Beide Vertragsschließende müssen anwesend sein. Die Anwesenheit des Erblassers ist zwingend. Der Vertragspartner kann sich vertreten lassen, sofern er keine eigenen letztwilligen Verfügungen trifft.

In Absatz 2 ist geregelt, dass eine Verbindung mit einem Ehevertrag möglich ist und dann die für den Ehevertrag geltende Form ausreichend ist. In der Praxis ist diese Vorschrift kaum von Bedeutung, da die formellen Voraussetzungen zwischenzeitlich nahezu gleich sind. Beide Verträge sind unabhängig voneinander, müssen aber in einer notariellen Niederschrift beurkundet werden.

Ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Form führt zur Nichtigkeit des Vertrages. Es bleibt dann im Ausnahmefall noch die Umdeutung in ein Testament.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Normzweck

Die Vorschrift ist zurückzuführen auf den Grundsatz der Formstrenge im Erbrecht. Der Erblasserwille soll geschützt werden, indem Beweisbarkeit, Authentizität und Vollständigkeit der Erklärung durch die vorgeschriebene Form sichergestellt werden.

Da dieselben Grundsätze wie beim Ehevertrag zugrunde gelegt werden, hat Abs. 2 zwischenzeitlich eine geringe Bedeutung.

Die zugrundeliegenden Erwägungen entsprechen im Übrigen denen in § 2274 BGB.

2) Definitionen

a) Wesentlicher Inhalt

3aa) Form

Durch die Verweisung auf § 2231 Nr. 1 BGB und §§ 2232 und 2233 BGB wird klargestellt, dass der Erbvertrag gleich einem Testament durch mündliche Erklärung zur Niederschrift eines Notars sowie durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Erblasser seinen Willen durch Gebärden und Zeichen dem Notar gegenüber kundtut.

3) Literaturstimmen

  • Palandt, 79. Auflage 2020 
  • Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020 
  • Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019 
  • Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018 
  • Firsching /Graf, Nachlassrecht, § 12 Der Erbvertrag, 11. Auflage 2019

4) Häufige Paragraphenketten


Fußnoten