§ 2275 Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Da im Erbvertrag nicht nur testamentarische Verfügungen getroffen werden, sondern diese mit einem Vertrag verknüpft sind, gelten die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner (§
Für den Erblasser bedeutet das, dass er volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein muss. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer ist bei einem Geschäftsunfähigen nicht möglich. Da eine Betreuung aber nicht grundsätzlich bedeutet, dass der Betreute geschäftsunfähig ist, kann auch jemand, der unter Betreuung steht, einen Erbvertrag abschließen. Führt dies später zu Streitigkeiten, muss allerdings die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewiesen werden. Es gibt aber einen Grundsatz, dass im Zweifel von Geschäftsfähigkeit auszugehen ist. Sicherheitshalber kann ein Gutachten eingeholt werden.
Da der Abschluss zwingend gem.
Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann zwar gem.
Sofern der andere Vertragspartner keine eigenen Verfügungen trifft, gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Vertragspartner kann sich also vertreten lassen. Wenn die Verfügungen lediglich rechtlich vorteilhaft sind, bedarf es auch keiner Genehmigung, so dass auch ein Minderjähriger Vertragspartner sein kann.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Normzweck
Aufgrund der Qualifizierung des Erbvertrages als echter Vertrag gelten zwingend die Vorschriften der §
Die Errichtung eines Erbvertrages durch einen Minderjährigen ist im Gegensatz zu
2) Definitionen
Wesentlicher Inhalt
3a) Geschäftsfähigkeit des Erblassers
Der Abschluss des Erbvertrages durch einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist nicht möglich.
Der für die Errichtung eines Testaments geschaffene Begriff der Testierfähigkeit ist zur Errichtung des Erbvertrages also nicht ausreichend.BayObLG, Beschluss vom 06.04.2001 - 1Z BR 123/00, RNotZ 2001, 524
Rechtsfolge ist die Nichtigkeit des Vertrages gem.
3) Literaturstimmen
- Palandt, 79. Auflage 2020
- Münchner Kommentar zu BGB, 8. Auflage 2020
- Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019
- Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, 5. Auflage 2018
- Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020
- Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Auflage 2018
4) Häufige Paragraphenketten
5) Prozessuales
5Beweislast
Grundsätzlich greift die Vermutung für die Geschäftsfähigkeit. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, trägt daher die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit.OLG Koblenz a.a.O; KG Urt. v. 8.8.2011 – 22 U 208/06, BeckRS 2012, 21030 Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Vertrages.