(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2. Auflösungsbeschluss;
- 3. Tod eines Gesellschafters;
- 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 740a Beendigung der Gesellschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 740a Abs. 1 und 2 BGB enthält eine Aufzählung der Beendigungsgründe der nicht rechtsfähigen GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 2. Alt. BGB (sog. Innengesellschaft). Dabei handelt es sich zum Teil um solche Gründe, die in der Gesellschaft selbst begründet liegen und auch bei der rechtsfähigen GbR (sog. Außengesellschaft) gem. § 729 Abs. 1 und 2 BGB zu ihrer Auflösung führen (Zeitablauf, Auflösungsbeschluss und Zweckerreichung). Einige Beendigungsgründe liegen dagegen in der Person eines Gesellschafters begründet (Tod, Kündigung, Insolvenz, Pfändung durch einen Privatgläubiger) und führen bei der rechtsfähigen GbR stattdessen nur zum Ausscheiden des jeweiligen Gesellschafters (§ 723 BGB).
§ 740a Abs. 3 BGB verweist für die Beendigung der nicht rechtsfähigen GbR auf einzelne Bestimmungen für die rechtsfähige GbR:
- § 725 BGB: Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- § 726 BGB: Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- § 730 BGB: Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters;
- § 732 BGB: Auflösungsbeschluss;
- § 734 Abs. 1 und 2 BGB: Fortsetzung der Gesellschaft.
Die Beendigungsgründe im Einzelnen:
Voraussetzung ist grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann allerdings vorgesehen werden, dass auch Vertragsänderungen und namentlich die Beendigung der Gesellschaft mit Mehrheit beschlossen werden kann. Wegen dem Verweis auf § 732 BGB muss jedoch mindestens eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Abweichungen davon im Gesellschaftsvertrag sind unzulässig.
Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungsklausel enthält (§ 740c Abs. 1 BGB), führt der Tod eines Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters ist in dem Fall verpflichtet, den Tod unverzüglich anzuzeigen (§ 730 Abs. 1 S. 1 BGB). Unverzüglich heißt "ohne schuldhaftes Zögern". Bei Gefahr im Verzug trifft den Erben sogar unter Umständen die Pflicht, die dem Verstorbenen ggf. obliegende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis einstweilen fortzuführen, bis Abhilfe geschaffen werden konnte (§ 730 Abs. 1 S. 2 BGB). Obwohl die Gesellschaft automatisch mit dem Tod des Gesellschafters beendet ist, sind bei Gefahr im Verzug auch die anderen Gesellschafter ggf. zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 730 Abs. 1 S. 4 BGB).
Sowohl die ordentliche Kündigung (§ 725 Abs. 1 BGB) als auch die außerordentliche Kündigung (§ 725 Abs. 2-4 BGB) führen bei der nicht rechtsfähigen Gesellschaft zur Beendigung der Gesellschaft insgesamt. Der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichend vorsehen, dass die Gesellschaft stattdessen mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht und nur der kündigende Gesellschafter ausscheidet (§ 740c Abs. 1 BGB).
Eine ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag nicht befristet ist und dass die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt wird (§ 725 Abs. 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann andere Fristen vorsehen oder die ordentliche Kündbarkeit auch ganz abbedingen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist dagegen von keiner Frist beschränkt und kann auch nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt werden (§ 725 Abs. 2 BGB).
Sofern der Gesellschaftsvertag keine Fortsetzungsklausel enthält (§ 740 c BGB), führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zur Beendigung der Gesellschaft. Wie auch beim Tod eines Gesellschafters sind die verbleibenden Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 730 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 4 BGB). Dem Insolvenzverwalter selbst steht diese Notbefugnis allerdings allenfalls aus § 236 HGB analog zu.
Obgleich die nicht rechtsfähige Gesellschaft kein eigens Vermögen besitzt und den Gesellschaftern mithin bei der Beendigung auch kein Auseinandersetzungsanspruch zusteht, kommt eine Pfändung des Gesellschaftsanteils durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters in Betracht. Ob eine solche Pfändung wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Insbesondere bei solchen Gesellschaften, die lediglich für einen bestimmten Anlass oder mit einem bestimmten Ziel gegründet wurden, kommt eine Beendigung durch Zweckerreichung in Betracht. In Betracht kommt etwa die Durchführung eines bestimmten Projektes.
Wird die Zweckerreichung dauerhaft und offenbar unmöglich, liegt darin ebenfalls ein Beendigungsgrund. Nicht aber, wenn die Zweckverfolgung bloß vorübergehend unmöglich ist oder die Unmöglichkeit durch organisatorische Maßnahmen behebbar ist.
Konsequenz der Beendigung der Gesellschaft:
Ist die Gesellschaft beendet, findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 740b BGB). Da die nicht rechtsfähige Gesellschaft über kein eigenes Vermögen verfügt (§ 740 Abs. 1 BGB), muss sie im Gegensatz zur rechtsfähigen Gesellschaft nicht „liquidiert“ werden (vgl. §§ 735 ff. für die rechtsfähige GbR). Damit fallen Auflösung und Vollbeendigung notwendig zusammen, weshalb man von Beendigung spricht. Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, 191
Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag:
Es besteht die Möglichkeit, für die gesetzlichen Beendigungsgründe Nr. 3-6, die in der Person eines Gesellschafters begründet liegen (Tod, Kündigung, Insolvenz, Pfändung), abweichend von § 740a Abs. 1 BGB im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass die Gesellschaft in diesen Fällen nicht endet, sondern fortbesteht (§ 740c Abs. 1 BGB, sof. Fortführungsklausel).
Der Gesellschaftsvertrag kann für diesen Fall auch regeln, ob der Gesellschafter, in dessen Person der Beendigungsgrund eingetreten ist, aus der Gesellschaft ausscheidet oder nicht. Für den Beendigungsfall „Tod eines Gesellschafters“ könnte z.B. stattdessen bestimmt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben oder mit bestimmten Erben fortgeführt wird (sog. Nachfolgeklausel). Für weitere Einzelheiten hierzu siehe die Kommentierung zu § 723 BGB.
Ist im Gesellschaftsvertrag zwar vorgesehen, dass die Gesellschaft in diesen Fällen fortbesteht, nicht aber geregelt, was mit dem betroffenen Gesellschafter geschieht, scheidet dieser von Gesetzes wegen aus der Gesellschaft aus (§ 740c Abs. 1 BGB). Din dem Fall wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Steuerliche Auswirkungen der Beendigung:
Mangels eines Gesellschaftsvermögens hat die Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen.
Fortsetzung der beendigten Gesellschaft:
Wenn der Beendigungsgrund beseitigt ist, ist es auf Grund des Verweises in § 740 a Abs. 3 möglich, die Gesellschaft durch Mehrheitsbeschluss fortzusetzen (§ 734 BGB).
Endet die Gesellschaft wegen der Insolvenz eines Gesellschafters, ist die Fortsetzung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich. OLG Hamm BauR 1986, 462