(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 739
Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle