(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 740a
Beendigung der Gesellschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 740b Auseinandersetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle