(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 740b
Auseinandersetzung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 740c Ausscheiden eines Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle