§ 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

  • 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
  • 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
  • 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.

(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

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