(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1792
Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1793 Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle