Vorherige
§ 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
Nächste(1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.
(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1791
Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1792 Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle