(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1793
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1794 Haftung des Vormunds
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle