Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
- 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
- 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
- 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
- 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
- 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1787
Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1788 Rechte des Mündels
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle