Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 230
Grenzen der Selbsthilfe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle