Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 227
Notwehr
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 228 Notstand
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle