Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 219 bis 225
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 226 Schikaneverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle