(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 226
Schikaneverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 227 Notwehr
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle