(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1577
Bedürftigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1578 Maß des Unterhalts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Grundlagen
§ 1578 BGB bestimmt den Bedarf unterschiedslos für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf ist nicht nur auf die Kosten der laufenden Lebensführung begrenzt, sondern schließt die Kosten der Krankenvorsorge (§ 1578 Abs. 2 BGB) und der eigenständigen Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB) ein.
Der Lebensbedarf richtet sich nach den ehelichenLebensverhältnissen. Mit diesem gesetzlich nicht definierten Begriff soll ebenso wie beim Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB) wie für Scheidungen vor dem 01.01.1977 (§ 58 Abs. 1 EheG) an den während der Ehezeit bestehenden Lebensstandard angeknüpft werden.
Der Bedarf beschreibt jeweils den Höchstbetrag des zu fordernden Unterhalts BGH FamRZ 1995, 473. Der Bedarf ist nicht gleichbedeutend mit dem endgültigen Uterhalt. Der endgültige konkrete Unterhaltsanspruch wird wesentlich mitbestimmt durch die
Die für die Höhe eines Anspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse können durch verschiedene Einkünfte und Umstände bestimmt werden. BGH FamRZ 2012, 1040; FamRZ 2010, 1311
a) Berechnung des Elementarunterhalts
Bei unterdurchschnittlichen oder durchschnittlichen Einkommensverhältnissen erfolgt die Berechnung des Unterhalts als Quote vom Einkommen anhand der Differenz- Additions- oder Quotenbedarfsmethode.
Bei der Differenzmethode wird aus der Differenz der bereinigten Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsquote errechnet. Die Differenzmethode geht davon aus, dass nur die verschiedene Höhe der beiderseits prägenden Einkünfte einen Ausgleich erforderlich macht. Nicht prägende Einkünfte dürfen nicht berücksichtigt werden.
Bei der Additionsmethode wird zunächst der gemeinsame Bedarf der Ehegatten aus der Summe beider Einkommen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Erwerbstätigenbonus gebildet. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich aus der Hälfte des Bedarfs, auf den das – wiederum um den
a) Kasuistik bedarfsprägender Faktoren:
a) Darlegungs- und Beweislast
aa) Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
bb) Der Pflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für: