Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.der Scheidung,
- 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Kanzlei wurde von den RAen JUDr. Heinrich und Karin Meyer-Götz 1978 in Stuttgart gegründet und ist seit 1990 in Dresden tätig. Seit Juni 2015 ist Rechtsanwalt David Oertel Partner der Kanzlei. Wir beraten Sie gerne in allen familien- und erbrechtlichen Fragen.
Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und sind national und international mit anderen spezialisierten Kanzleien und beratenden Berufen vernetzt. Unser Ziel ist die umfassende und optimale Vertretung unserer Mandanten in besonders schwierigen Lebensphasen.
Wir haben uns auf folgendes für Sie spezialisiert:
Ehe- und Familienrecht
Wir beraten Sie bei allen Rechtsproblemen einer Trennung und Ehescheidung einschließlich Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgang bezüglich gemeinsamer Kinder, Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wir helfen Ihnen auch bei der Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Zudem bieten wir Ihnen vorsorgliche Rechts-beratung bei der Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen an und optimieren diese unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das internationale Familienrecht und die Hilfe bei der Rückführung von entführten Kindern aus dem In- und Ausland.
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Wir entwerfen für Sie Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrisikos. Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir Vermögenstransferplanungen für Ihre Familie und regeln gesellschaftsrechtliche Nachfolgeproblematiken Ihrer Firma mit optimaler steuerrechtlicher Gestaltung.
Wir unterstützen Sie außerdem bei außergerichtlichen und gerichtlichen Erbauseinandersetzungen, auch bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche und eventueller Pflegevergütungen im Erbfall.
Vorsorgeverfügungen
Wir gestalten für Sie Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Sorgeverfügungen sowie Trauer- und Organverfügungen. Wir beraten Sie bei vorsorgenden Verfügungen für den Krankheits- und Todesfall und bei notwendigen rechtlichen Betreuungen, um für Sie rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Außerdem arbeiten wir mit der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG und der Stiftung VorsorgeDatenbank zusammen. Dort können wir Ihre Verfügungen einstellen, damit Ihre Wünsche auch jederzeit vom Betreuungsgericht, von Krankenhäusern und Ärzten gefunden und berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei Erbangelegenheiten.
Außergerichtliche Streitbeilegung oder gerichtliches Verfahren
Wir favorisieren die außergerichtliche Streitbeilegung. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, sollte in deren Interesse eine beidseitig gangbare Lösung gefunden werden. Dafür eignen sich Vierergespräche unter Beteiligung der jeweiligen Rechtsanwälte oder die Hinzuziehung eines unabhängigen anwaltlichen Schlichters. Wir arbeiten auch mit Mediatoren, Familientherapeuten und sonstigen Beratungsstellen zusammen. Gibt es keine außergerichtliche Lösung, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Besprechen Sie mit uns, welcher Weg für Sie in Frage kommt.
Des weiteren sind wir Gründer bzw. Mitglieder des Deutschen Schlichterbundes e.V. sowie Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensvorsorge e.V. DVEV und der CoopeRAtion, einer Vereinigung von Fachanwälten für Familienrecht, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Dresden
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff. BGB geregelt.
§ 1572 BGB betrifft den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit. Unterhalt kann hiernach verlangt werden, wenn und soweit wegen Krankheit, Gebrechen oder anderen Schwächen der körperlichen der geistigen Gesundheit eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht erwartet werden kann.
Dabei muss die Erkrankung nicht wegen oder während der Ehe eingetreten sein. Auch eine bereits vor der Eheschließung vorhandene Krankheit kann den Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB begründen, solange die Erkrankung auch im Zeitpunkt der Scheidung noch vorliegt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Versorgung des krankheitsbedingt nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Ehegatten auch über die Scheidung hinaus.
Die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit müssen im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, bei Beendigung einer Ausbildung oder Fortbildung oder bei Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) vorliegen.
Die Darlegungs-und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten.
Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität und beruht auf der Verantwortung der Ehegatten füreinander auch über die Scheidung hinaus.
Der Unterhaltsanspruch besteht, soweit der Unterhaltsberechtigte infolge von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Gesundheit seinen Lebensbedarf nicht oder nur teilweise decken kann. Eine Ehebedingtheit der Krankheit ist nicht erforderlich. BGH FamRZ 2004, 779
Als maßgebliche Einsatzzeitpunkte für den Unterhaltsanspruch gelten die Scheidung, die Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Beendigung der Ausbildung oder Fortbildung sowie der Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß § 1573 BGB.
Der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB kann sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt sowie durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.
a) Krankheit oder Gebrechen
aa) Begriff
Die Begriffe „Krankheit“ und „Gebrechen“ sind gesetzlich nicht definiert, sodass diesbezüglich auf die Grundsätze des Sozialversicherungsrechtes zurückgegriffen wird.
Danach liegt eine Krankheit vor bei einem objektiv fassbaren, regelwidrigen Körper-oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. BGH FamRZ 1973, 52 Regelwidrig bedeutet dabei eine Abweichung vom körperlichen oder geistigen Normalzustand eines Menschen.
Gebrechen sind alle von der Norm abweichenden Körper-und Geisteszustände eines Menschen von nicht absehbarer Dauer. BSG NJW 1961, 987
bb) einzelne Fallgruppen
Unter den Krankheitsbegriff fallen vor allem dauerhafte Leiden, wie Suchterkrankungen (z.B. Alkohol oder Drogen), Depressionen oder Neurosen.
Daneben kann der Unterhaltsanspruch nach
Ist der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit vollumfänglich an einer Erwerbstätigkeit gehindert, hat er einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB auf Deckung seines Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. BGH FamRZ 2014, 1276. Kann der Unterhaltsberechtigte trotz seiner Krankheit eine Teilzeittätigkeit ausüben, beschränkt sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem fiktiven Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit.
Daneben kann möglicherweise ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, wenn die Teilerwerbseinkünfte zusammen mit dem Unterhalt wegen Krankheit nicht zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen. BGH FamRZ 2010, 869.
Gleichzeitig bestehende Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1571 oder 1575 BGB können einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit überlagern.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu den jeweiligen Einsatzzeitpunkten. Er muss vortragen, an welcher Krankheit er leidet sowie deren Art und Umfang und wie sich die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. BGH FamRZ 2001, 1291
Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder wurde ihm die Dienstunfähigkeit bescheinigt (§ 42 BeamtVG), liegt darin i.d.R. eine Indizwirkung für das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 1572 BGB. OLG Brandenburg FamRZ 1996, 866
Der Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen (§ 1579 BGB) oder begrenzt (§ 1578b BGB) werden. Für die Voraussetzungen dafür trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs-und Beweislast.
Das Gericht muss die Feststellungen zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit treffen. BGH FamRZ 1988, 265 Dies kann in Form eines Sachverständigengutachtens