Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1579
Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1580 Auskunftspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle