von Göler (Hrsg.) / Samir Talic / § 562d

§ 562d Pfändung durch Dritte

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a)

Durch § 562d BGB werden andere Gläubiger des Mieters vor einer übermäßigen Begünstigung des Vermieters geschützt. Dickersbach/Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 562d Rn. 4 Ohne gesetzliche Einschränkung führt ansonsten die Vorzugsstellung des Vermieters gerade im Gewerberaum oft genug dazu, dass weitere Gläubiger des Mieters leer ausgehen oder selbst die Durchführung des Insolvenzverfahrens unmöglich wird. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1972 – VIII ZR 179/71 –, BGHZ 60, 22-28 

b) Möglichkeit abweichender Vereinbarungen

Ein mietvertraglicher Ausschluss des Vermieterpfandrechtes ist möglich. Eine Vereinbarung zu Gunsten des Vermieters, die über die Regelung des § 562 d BGB hinausgeht, ist nicht möglich, da es sich um einen Vertrag zulasten Dritter handeln würde. Dickersbach/Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 562d Rn. 5 

c) Frist für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 Abs. 1 ZPO

Die Monatsfrist des § 562b Abs. 2 S. 2 BGB muss für die Klage aus dem Erlös nach § 805 Abs. 1 ZPO nicht beachtet werden, jedoch muss diese vor Ende der Zwangsvollstreckung erhoben worden sein. Wird die Pfandsache durch Dritte im Sinne des § 817 ZPO verwertet, erlischt das Vermieterpfandrecht. Ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Versteigerungserlöses bleibt dem Vermieter nur ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses gegen den Pfandgläubiger aus § 816 BGB bzw. der deliktische Schadensersatzanspruch aus  § 823 BGB. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2014, § 562d Rn. 5 

d) Absonderungsrecht bei Insolvenz des Mieters

Nach § 50 Abs. 1 InsO besteht ein Absonderungsrecht des Vermieters durch sein Vermieterpfandrecht im Fall der Insolvenz des Mieters. Die Pfandsachen können allerdings vom Insolvenzverwalter nach §§ 166ff. InsO verwertet werden. Schmidt-Futterer/Lammel, BGB, 11. Aufl. 2013, § 562d Rn. 12 

2) Definitionen

a) Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt

Hierzu erfolgt der Verweis auf die Kommentierung zu § 562 BGB.

b) Pfändung für einen anderen Gläubiger des Mieters

Die Rechte aus § 562d BGB stehen nur der Person als Pfändungspfandgläubiger zu, die ein Pfändungspfandrecht an den Sachen des Mieters erlangt hat. Andere Pfandgläubiger oder der Mieter können sich auf die Beschränkungen des Vermieterpfandrechts nach § 562d BGB nicht berufen. Riecke/Schmid, Mietrecht, 2006, § 562d Rn. 10 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 562d BGB ist nur anwendbar für das Pfändungspfandrecht und gilt nicht für vertragliche und gesetzliche Pfandrechte. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. 2014, § 562d Rn. 3 Andere Fallkonkurrenzkonstellationen zwischen anderen Pfandrechten und dem Vermieterpfandrecht als der im § 562d BGB geregelte Fall, werden über das Prioritätsprinzip im Sinne der §§ 1257, 1209 BGB gelöst.

5) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, BGB, 73.Aufl. 2014
  • Münchner Kommentar zum BGB, BGB Band 3: Schuldrecht, Besonderer Teil I §§ §§ 433-610, Finanzierungsleasing, HeizkostenV, BetriebskostenV, CISG, 6. Auflage, 2012
  • Schmidt-Futterer/Mietrecht: MietR, Großkommentar des Wohn- und GewerberaummietrechtsBürgerliches Gesetzbuch (§§ 535-580a, 138, 1568a BGB), Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, Wirtschaftsstrafgesetz (§§ 4,5 WiStG) und Zivilprozessordnung (§§ 283a, 712, 721, 765a, 794a, 885, 885a, 940a ZPO), 11. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten

§ 562, § 562a - § 562c, § 563 aF. § 812, § 816, § 823, § 1209, § 1257 BGB,

§ 50, § 166 InsO,

§ 804, § 805, § 808, § 809 ZPO

7) Prozessuales

Eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös nach § 805 Abs. 1 ZPO muss vor dem Ende der Zwangsvollstreckung erhoben werden. Schmidt-Futterer/Lammel, BGB, 11. Aufl. 2013, § 562d Rn. 7 

Für den Vermieter besteht zur Sicherung des Anspruchs auf Erlösauskehr die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gemäß § 805 Abs. 4 ZPO zur Hinterlegung des geltend gemachten Erlösanteils geltend zu machen. Dickersbach/Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 562d Rn. 9 

Für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist gemäß § 805 Abs. 2 ZPO für Amtsgerichtsstreitwerte das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei Landgerichtsstreitwerten ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. Zu beachten ist die ausschließliche Zuständigkeit nach § 802 ZPO.

8) Anmerkungen

Die Norm wurde inhaltlich vom früheren § 563 BGB übernommen, sodass auch die frühere Rechtsprechung des § 563 BGB a.F. weiterhin anwendbar ist. Dickersbach/Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 562d Rn. 3 

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Samir Talic, Fachanwalt für Mietrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Samir Talic

Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

Referendariat am Landgericht Stuttgart

Schwerpunkte

  • Gewerbliches Mietrecht
  • Mietrecht und Pachtrecht
  • Wohnungseigentumsrecht
  • Maklerrecht
  • Vereinsrecht und Stiftungsrecht
  • deutsch-bosnisches Wirtschaftsrecht

Korrespondenzsprachen

Deutsch, Englisch, Bosnisch

Mitgliedschaften

Neben seinem erheblichen Schwerpunkt in allen Gewerbe- und wohnraumrechtlichen Angelegenheiten engagiert sich Rechtsanwalt Talic seit vielen Jahren zusätzlich zu seinen Beratertätigkeiten für gemeinnützig anerkannte Vereine. Diese begleitete er sowohl als Mitgründer als auch als erster oder zweiter Vorsitzender, beispielsweise bei einem Dachverband für den gesamtdeutschen Raum zur Förderung der bosnisch-herzegowinischen Sprache und Kultur.

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