Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 357d
Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 357e Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle