(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 360
Zusammenhängende Verträge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle