Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
- 1. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des § 651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
- 2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 651s
Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 651t Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle