§ 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

  • 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
  • 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. die Beförderung von Personen,
  • 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • 3. die Vermietung a)von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, undb)von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
  • 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

  • 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
  • 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

  • 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
  • 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
  • 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Erstmals wurden reiserechtliche Regelungen 1979 mit vermehrtem Aufkommen von Pauschalreisen in das BGB eingefügt. Reisevertragsgesetz, BGBl I 1979, 509 Absicht des Gesetzgebungsverfahrens war die Stärkung des Verbraucherschutzes. Vor der Einführung spezieller Regelungen zum Reiserecht wurde auf Reiseverträge Werkvertragsrecht angewendet.

Auch nach der Einführung der §§ 651a-m BGB wird der Reisevertrag als besonderer Werkvertrag qualifiziert, weshalb bei Regelungslücken auf Werkvertragsrecht zurückgegriffen wird. BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php 

 

Mit der Umsetzung der europäischen Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG 1995 wurden insbesondere die Beschränkung nachträglicher Preis- und Leistungsänderungen durch den Reiseveranstalter § 651a IV, V BGB , die Absicherung des Reisenden vor der Insolvenz des Reiseveranstalters § 651k BGB und weitreichende Informationspflichten in das BGB eingeführt Art. 238 EGBGB, §§ 4-11 BGB InfoV , wiederum mit dem Ziel, Verbraucherrechte zu stärken und

2) Definitionen

a) Vertragspflichten beim Reisevertrag, Abs. 1 

aa) Pauschalreise 

Im BGB wird der Begriff der Reise nicht definiert. Mit einer Reise meint der Gesetzgeber Pauschalreisen. Art. 2 I der Pauschalreise-Richtlinie definiert eine Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Abweichend davon wird nach der Rechtsprechung des BGH eine Reise als Pauschalreise definiert, die als eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefassten, als solche angebotene und innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringende Gesamtleistung, zu einem in der Regel einheitlichen Preis, die als Veranstaltung, das heißt über die Summe der Einzelleistungen hinausgehender Erfolg, geschuldet ist. BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877 

Es muss

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Typische Anwendung findet § 651a BGB bei Reiseverträgen (Pauschalreisen).

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 37/86, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1286.php

BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877

BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 171/97, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1700.php

BGH Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62623&pos=0&anz=1

BGH Urteil vom 29.06.1995 - VII ZR 201/94, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1877

BGH Urteil vom 09.07.1992 - VII ZR 7/92, http://curia.europa.eu/common/recdoc/convention/gemdoc92/pdf/20-U-de-92.pdf

BGH, Urteil vom 17.01.1985 - VII ZR 163/84, http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr1283.php

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. 4. 1997 - 18 U 135/96, NJW-RR 98,50

BGH Urteil vom 09.07.1992 - VII ZR 7/92, http://curia.europa.eu/common/recdoc/convention/gemdoc92/pdf/20-U-de-92.pdf

BGH Urteil vom 30.09.2010 – Xa ZR 130/08, http://openjur.de/u/568164.html

BGH Urteil vom 24.04.2006 – X ZR 198/04, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/4784

BGH Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 172/86 http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1872

BGH Urteil vom 25.02.1988 – VII ZR 348/86, http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1854

BGH Urteil vom 14.12.1999 – X ZR

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

BGB Band 4, 6. Auflage, 2012

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage, 2014

Tonner/Willingmann/Tamm: Vertragsrecht Kommentar, 1. Auflage, 2009

Bamberger/Roth, Beckscher Online Kommentar, Edition 32, 2014

6) Häufige Paragraphenketten

§ 4 BGB-InfoV

§ 6 BGB-InfoV

§ 651c BGB

§ 651d BGB

§ 651e BGB

§ 651f BGB

§ 651g BGB

7) Prozessuales

§ 651a BGB unterliegt keinen prozessualen Besonderheiten.

Vorherige Norm
§ 651 (jetzt § 650)
Nächste Norm
§ 651b Abgrenzung zur Vermittlung
Fußnoten