Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 651i
Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 651j Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle