Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 650o
Abweichende Vereinbarungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 651y Abweichende Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle