(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Als Sozietät hochqualifizierter Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ist KESSLER bereits seit 1868 in erster Linie auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Wirtschaftsunternehmen spezialisiert und zeichnet sich insbesondere durch wirtschaftliches Denken aus. Gleichermaßen setzt sich KESSLER für den privaten Rechtsuchenden und Steuerpflichtigen ein. Allen betreuten Mandanten kommt das über Jahrzehnte entwickelte umfassende Spektrum an Möglichkeiten und Erfahrungen zugute. Die Fremdsprachenkompetenz der Rechtsanwälte und Steuerberater deckt die Sprachen Englisch, Spanisch und Polnisch ab.
Unternehmer und Unternehmen betreut KESSLER in allen wesentlichen Rechts- und Steuerfragen: von der Gesellschaftsgründung und den damit zusammenhängenden Fragen – wie der Wahl der passenden Rechtsform und der Kapitalausstattung, insbesondere unter steuerlichen Aspekten – über die Haftungsrisiken, den Pflichtenkreis der Gesellschafter und Geschäftsführer bis hin zur vertraglichen Ausgestaltung, der steuerlichen Optimierung und notariellen Umsetzung.
Wenn nötig, setzt KESSLER die vielfältigen rechtlichen und steuerlichen Interessen von Unternehmen auch gerichtlich durch, sei es im Forderungsinkasso, Handels- und Gesellschafts-, Arbeits- und Gewährleistungsrecht oder im Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Dabei schöpft KESSLER alle rechtlichen Möglichkeiten aus und zwar einschließlich der Einlegung von Verfassungsbeschwerden. So führte KESSLER unter Federführung des Autoren Dr. Arvid Siebert Verfahren zum ESM-Schutzschirm vor dem Bundesverfassungsgericht; zudem war KESSLER gleichfalls unter Federführung des Autoren Dr. Siebert in einem Verfahren gegen das Gewerbesteuergesetz im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion tätig.
Gleichermaßen betreut KESSLER in privaten Rechtsfragen, wobei vielfach die Verknüpfung der geschäftlichen und der privaten Themenstellungen zu beachten ist. Die Schwerpunkte liegen hier vor allem auf den Gebieten des Arbeits-, Erb- sowie Immobilienrechts.
Des Weiteren nutzen die Mandanten von KESSLER die Möglichkeit einer umfassenden Steuerberatung, die durch die Experten bis ins Detail auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmt wird.
Erfolg im Rechts- und Wirtschaftsleben bedeutet, die eigenen Interessen zu wahren und wirkungsvoll durchsetzen zu können. Dementsprechend wird bei KESSLER jeder Fall zunächst gründlich analysiert und die Mandanten dann klar im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes verständlich über die Rechte und gangbaren Wege aufgeklärt. Dabei können sich Mandanten auf ein Team hochqualifizierter Fachleute verlassen, das schnell und kostenbewusst tätig wird.
Das Zusammenspiel der erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater sowie der Notare der Sozietät garantiert ein auf den Einzelfall ausgearbeitetes Konzept und Gestaltungen, die nicht nur zivilrechtlich geprüft, sondern auch auf den steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmen abgestimmt werden.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 313 Störung der Geschäftsgrundlage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Vorschrift des § 313 BGB erlaubt den Vertragsparteien nachträglich die Änderung oder Aufhebung des Vertrages, sofern eine wesentliche Grundlage ihres vormals abgeschlossenen Geschäftes gestört ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Parteien bei Vertragsabschluss regelmäßig gegebene bzw. das Eintreten bestimmter Umstände miteinbeziehen, ohne dass sie diese ausdrücklich vertraglich als Bedingung festhalten. Bei Nichtvorliegen eines solchen vertragswesentlichen und häufig auch für die Vertragserfüllung notwendigen Umstandes kann das Erfordernis einer Vertragsanpassung oder gar einer Aufhebung des Schuldverhältnisses entstehen. Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB Rn. 1
§ 313 BGB unterscheidet zwischen dem Wegfall einer Geschäftsgrundlage (Abs. 1), also Fälle, in denen die Geschäftsgrundlage nachträglich komplett entfallen ist und dem Fehlen einer Geschäftsgrundlage (Abs. 2), wenn die Geschäftsgrundlage also bereits bei Vertragsschluss nicht vorlag, dies aber von einer oder beiden Parteien irrtümlich angenommen worden ist.
Liegt ein Wegfall oder Fehlen, mithin eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so besteht für die benachteiligte Partei zunächst gem. § 313 I BGB ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Grundsätzlich erfolgt diese Anpassung durch die Vertragsparteien, kann aber auch richterlich erfolgen. Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB, Rn. 1 Der Anspruch ist demnach einklagbar und durchsetzbar. Für besonders schwerwiegende Fälle der Störung sieht das Gesetz auch ein Rücktrittsrecht bzw. bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht vor, wenn eine Vertragsanpassung oder das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, vgl. § 313 III BGB.
Bedingt durch die weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19) kommt dieser Norm, die in der Vergangenheit eher restriktiv angewendet wurde, derzeit eine besondere Rolle in der Praxis zu. So führen beispielsweise abgesagte Großveranstaltungen, Reisebeschränkungen, Kurzarbeit oder Corona-bedingte Zahlungs- und Lieferengpässe zu nachhaltigen Störungen von z.T. seit Jahren funktionierenden Geschäftsbeziehungen. Anwälte und Gerichte beschäftigen sich in der Konsequenz zunehmend mit der Frage, ob auch COVID-19-bedingte Änderungen von Vertragsumständen über § 313 I BGB gelöst werden können (s. unten zum Corona-Exkurs).
Bei § 313 BGB und der Lehre der Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um Ausprägungen der Grundsätze von clausula rebus sic stantibus sowie Treu und Glauben nach § 242 BGB. Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 313 BGB, Rn. 1 Der rechtshistorische Grundsatz von clausula rebus sic stantibus besagt, dass ein schuldrechtlicher Vertrag nur so lange für die Parteien bindend sein soll, wie auch die Umstände, die für den Vertragsabschluss maßgeblich waren, noch gegeben sind bzw. solange sie sich nicht grundsätzlich geändert haben. Mithin würde dies bedeuten, dass das Eingehen eines Schuldverhältnisses immer nur unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Vertragsumstände sich nicht verändern, erfolgt. Lorenz, in: BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, § 313 BGB, Rn. 2, 3
§ 313 BGB und die dieser
Der Begriff Geschäftsgrundlage umfasst nach dem Wortlaut des § 313 BGB die Umstände, die zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden, allerdings nicht im Vertrag festgehalten worden bzw. nicht Vertragsinhalt geworden sind, Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 57 vgl. § 313 I Hs. 1, II BGB. Die Umstände müssen zumindest stillschweigend oder konkludent zur Vertragsgrundlage gemacht worden sein. Ein solcher Umstand ist beispielsweise regelmäßig in dem Zweck zu sehen, der durch den Vertragsschluss oder mit dem Vertragsgegenstand verfolgt wird. Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 10f.
Eine Differenzierung verschiedener Umstände erfolgt in objektive und subjektive Geschäftsgrundlagen sowie in große und kleine Geschäftsgrundlagen.
Objektive und subjektive Geschäftsgrundlage: Zur Geschäftsgrundlage können zunächst einmal objektive Umstände gehören, vgl. § 313 I BGB. Dazu gehören alle Umstände,
Der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist nur anwendbar, soweit dazu keine Regelungen im Vertrag zu finden sind und auch keine spezielleren gesetzlichen Sonderregelungen greifen. Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 16. Wird von einer speziellen gesetzlichen Regelung nicht der gesamte Tatbestand erfasst (und eine abschließende Regelung getroffen), kann § 313 BGB ausnahmsweise eingreifen. Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 139; Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 17 Sonderregeln für den Umgang von spezifischen Fällen der gestörten/ veränderten Geschäftsgrundlage stellen u.a. folgende Paragraphen dar: §§ 321, 490, 519, 527, 528, 530, 543 Abs. 1, 569 Abs. 1, 2, 2 a, 593, 594 e, 605
Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB
Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, in: JZ 2001, Heft 10, 499-524
Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 275 BGB
Feldhahn, Die Störung der Geschäftsgrundlage im System des reformierten Schuldrechts, in: NJW 2005, Heft 47, S. 3381-3383
Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB
Grüneberg, in: Palandt, 78. Auflage 2019
Gröne, Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Arbeit im Home Office, in: NZA-RR 2019, 287
Hirsch in: Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage, 1. Aufl. 2011
Krebs/Jung, in: NK-BGB, Aufl. 2016, § 313 BGB
Lorenz in: BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 313
Looschelders in: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2017
Pfeiffer in: JurisPK-BGB,
Die Vorschrift des § 313 BGB wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur angewendet, wenn die benachteiligte Partei diesbezüglich eine Einrede erhebt, Lorenz, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 313 BGB Rn. 92 also den Umstand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aktiv vorträgt.
Wird der Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 I BGB geltend gemacht, so ist die Klage auf Leistung aus dem veränderten und angepassten Vertrag zu richten. Dafür ist eine vorherige Erhebung einer Klage auf Zustimmung zur Anpassung des Vertrages nicht notwendig. Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 81
Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. BGH, Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 398/01 = NJW 2003, 510 Etwas anderes gilt, wenn
Gem. Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB findet § 313 auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnissen keine Anwendung, anwendbar ist § 242 BGB. Nach § 5 S. 2 EGBGB gilt dies für Dauerschuldverhältnisse, die vor 01.01.2003 entstanden sind.