von Göler (Hrsg.) / Luis Antonio Guijarro Santos / § 313

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Bei § 313 BGB und der Lehre der Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um Ausprägungen der Grundsätze von clausula rebus sic stantibus sowie Treu und Glauben nach § 242 BGB. Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 313 BGB, Rn. 1 Der rechtshistorische Grundsatz von clausula rebus sic stantibus besagt, dass ein schuldrechtlicher Vertrag nur so lange für die Parteien bindend sein soll, wie auch die Umstände, die für den Vertragsabschluss maßgeblich waren, noch gegeben sind bzw. solange sie sich nicht grundsätzlich geändert haben. Mithin würde dies bedeuten, dass das Eingehen eines Schuldverhältnisses immer nur unter dem Vorbehalt, dass die maßgeblichen Vertragsumstände sich nicht verändern, erfolgt. Lorenz, in: BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, § 313 BGB, Rn. 2, 3 

§ 313 BGB und die dieser

2) Definitionen

Der Begriff Geschäftsgrundlage umfasst nach dem Wortlaut des § 313 BGB die Umstände, die zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden, allerdings nicht im Vertrag festgehalten worden bzw. nicht Vertragsinhalt geworden sind, Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 57 vgl. § 313 I Hs. 1, II BGB. Die Umstände müssen zumindest stillschweigend oder konkludent zur Vertragsgrundlage gemacht worden sein. Ein solcher Umstand ist beispielsweise regelmäßig in dem Zweck zu sehen, der durch den Vertragsschluss oder mit dem Vertragsgegenstand verfolgt wird. Finkenauer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 10f. 

Eine Differenzierung verschiedener Umstände erfolgt in objektive und subjektive Geschäftsgrundlagen sowie in große und kleine Geschäftsgrundlagen.

Objektive und subjektive Geschäftsgrundlage: Zur Geschäftsgrundlage können zunächst einmal objektive Umstände gehören, vgl. § 313 I BGB. Dazu gehören alle Umstände,

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Der Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ist nur anwendbar, soweit dazu keine Regelungen im Vertrag zu finden sind und auch keine spezielleren gesetzlichen Sonderregelungen greifen. Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 16. Wird von einer speziellen gesetzlichen Regelung nicht der gesamte Tatbestand erfasst (und eine abschließende Regelung getroffen), kann § 313 BGB ausnahmsweise eingreifen. Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 139; Krebs/Jung, in: NK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 17 Sonderregeln für den Umgang von spezifischen Fällen der gestörten/ veränderten Geschäftsgrundlage stellen u.a. folgende Paragraphen dar: §§ 321, 490, 519, 527, 528, 530, 543 Abs. 1, 569 Abs. 1, 2, 2 a, 593, 594 e, 605

4) Literaturstimmen

Böttcher, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 313 BGB

Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen, in: JZ 2001, Heft 10, 499-524

Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 275 BGB

Feldhahn, Die Störung der Geschäftsgrundlage im System des reformierten Schuldrechts, in: NJW 2005, Heft 47, S. 3381-3383

Finkenauer, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 BGB

Grüneberg, in: Palandt, 78. Auflage 2019

Gröne, Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers zur Arbeit im Home Office, in: NZA-RR 2019, 287

Hirsch in: Kündigung aus wichtigem Grund und Geschäftsgrundlage, 1. Aufl. 2011

Krebs/Jung, in: NK-BGB, Aufl. 2016, § 313 BGB

Lorenz in: BeckOK BGB, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 313

Looschelders in: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2017

Pfeiffer in: JurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 03.04.2020, § 313 BGB

Reiner in: Schulze BGB, 10. Aufl. 2019, § 313 BGB

Römermann, Mietrechtliche ,,Blitzgesetzgebung“ in Pandemiezeiten, in: NJW 2021, 265-269

Rösler, Grundfälle zur Störung der Geschäftsgrundlage, in: JuS 2004, 1058-1062

Sittner, Mietrechtspraxis unter Covid-19, in: NJW 2020, 1169-1174

Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 313 BGB

Staudinger/ Achilles-Pujol, Auswirkungen der Corona-Pandemie im Reiserecht, in: RRa 2020, 154-164

Streyl, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 3.

Bacher, Die Corona-Pandemie und allgemeine Regeln über Leistungsstörungen – Höhere Gewalt, Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage, in: MDR 2020, 514-519

Tonner, Corona-Pandemie und Reiserecht – Die kostenlose Kündigung und ihre Rechtsfolgen bei Pauschal- und Individualreisen, in: MDR 2020, 519-526

Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen – Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, in: NJW 2020, 1017-1022

Zimmer, Das neue Recht der Leistungsstörungen, in: NJW 2002, 1-12

5) Prozessuales

Die Vorschrift des § 313 BGB wird nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur angewendet, wenn die benachteiligte Partei diesbezüglich eine Einrede erhebt, Lorenz, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 313 BGB Rn. 92 also den Umstand des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aktiv vorträgt.

Wird der Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 I BGB geltend gemacht, so ist die Klage auf Leistung aus dem veränderten und angepassten Vertrag zu richten. Dafür ist eine vorherige Erhebung einer Klage auf Zustimmung zur Anpassung des Vertrages nicht notwendig. Pfeiffer, in: JurisPK-BGB, a.a.O., § 313 BGB, Rn. 81 

Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. BGH, Urteil vom 08.11.2002 – V ZR 398/01 = NJW 2003, 510 Etwas anderes gilt, wenn

6) Anmerkungen

Gem. Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB findet § 313 auf die vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnissen keine Anwendung, anwendbar ist § 242 BGB. Nach § 5 S. 2 EGBGB gilt dies für Dauerschuldverhältnisse, die vor 01.01.2003 entstanden sind.

Autor & Kanzlei
Luis Antonio Guijarro Santos, Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht und M&A in Bremen
Herr Rechtsanwalt Luis Antonio Guijarro Santos
guijarro@kessler-rs.com + 49 (0)421 – 460 23 0

Während seines Studiums in Göttingen war Rechtsanwalt Luis Guijarro am Lehrstuhl für internationales Straf- und Strafprozessrecht tätig. Nach Abschluss seines Referendariats am HOLG Bremen im Jahre 2014 arbeitete er mehrere Jahre für eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete und bundesweit agierende Bremer Kanzlei, bevor er 2018 zu KESSLER wechselte. Seit Dezember 2020 ist er Partner in der zuletzt genannten Sozietät. Er führt gerichtliche und außergerichtliche Mandate im Handels- und Gesellschafts-, Vertrags- sowie im Wettbewerbsrecht. Weit überwiegend handelt es sich dabei um Mandate mittelständischer Unternehmen. Darüber hinaus berät er deutsche Unternehmen zum Markteintritt und Handel mit bzw. in Lateinamerika. Er führt auch Mandate spanischsprachiger Madnaten. Für den wirtschaftswissenschaftlichen („Gründer-“) Studiengang „Gründung, Innovation und Führung“ der Hochschule Bremerhaven ist er als Dozent und für den Lateinamerika Verein e.V. (LAV) als Junior-Ambassador ehrenamtlich tätig.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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