(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 312l
Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle