(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 305b
Vorrang der Individualabrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle