(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle