Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 305b Vorrang der Individualabrede
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle