von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585b

§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Da die Befriedigung zurückliegender Bedürfnisse nicht mehr möglich ist („in praeteritum non vivitur“, BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137 vgl. auch § 1613 BGB), besteht der Grundsatz, dass nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise nach der Maßgabe des § 1585b BGB verlangt werden kann.

Der Unterhaltsgläubiger kann seine Unterhaltsforderungen für vergangene Zeiträume nur dann einfordern, wenn er den Unterhaltsschuldner zur Auskunft und Zahlung aufgefordert hat, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug ist, oder wenn es sich um Sonderbedarf behandelt. Aber auch hinsichtlich dieser Ansprüche ist der Unterhaltsgläubiger nach § 1585b Abs. 3 BGB gehalten, diese innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

Durch diesen Grundsatz soll der Schuldner geschützt werden, indem er

2) Definitionen

a) Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des § 1585b BGB umfasst den Unterhalt geschiedener Eheleute sowie kraft ausdrücklicher Verweisung den Unterhalt aufgehobener Lebenspartnerschaften, vgl. § 16 Abs. 2, § 15 Abs. 1 LPartG.

Soweit die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken beinhaltet, wird diese Vorschrift auch auf den Unterhalt nicht verheirateter Eltern nach § 1615l BGB analog angewendet. MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513

Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Verwandten-, Familien- und Trennungsunterhalt, da diese Ansprüche durch eigenen Normen geregelt sind und eigene Verweisungen auf § 1613 BGB haben.

Streitig ist, ob die Vorschrift auf titulierte und vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche anwendbar ist. Dies wird von einer Auffassung verneint, da hier der Unterhaltsschuldner aufgrund der von ihm mitgeschaffenen vertraglichen Vereinbarung seine Unterhaltsverpflichtung kennen würde. BGH vom 05.10.1988 – IVb ZR 91/87 -, NJW 1989, 526; BGH vom 26.01.1983 – IV b ZR 851/81 -, NJW 1983, 2318; OLG Bremen vom 09.10.1995 – 67 F 1465/95 -, FamRZ 1996, 886; MüKo/Maurer § 1585 b BGB RN. 6; BeckOK/Beutler § 1585 b BGB Rn. 1; Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513 (514) Eine andere Auffassung NK-BGB/Sanders § 1585b BGB: Schulz/Hauß/Ganz § 1585b BGB Rn. 4; Jauernig/Budzikiewicz § 1585b BGB Rn. 9 bejaht die Anwendbarkeit, nach diesseitiger Auffassung auch zu Recht, da Unterhalt für die laufende Bedarfsdeckung zu verwenden ist. Macht ein Unterhaltsgläubiger seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend, ist davon auszugehen, dass er den zu seinen Gunsten titulierte Unterhaltsanspruch nicht benötigt und dass damit auch keine Bedürftigkeit vorliegt.

Ferner wird streitig diskutiert, ob Ansprüche auf Erstattung der Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting oder auf Freistellung von daraus erwachsenden Steuernachteilen der Vorschrift des § 1585b BGB unterfallen. Während der BGH und ihm folgend das OLG Saarbrücken dies verneinen, BGH vom 09.10.1985 – Ivb ZR 39/84 -, NJW 1986, 254; BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02, NJW 2005, 2223; OLG Saarbrücken vom 11.03.2009 – 6 WF 19/09 -, NJW-RR 2009, 1520 qualifiziert das OLG Hamburg den Anspruch auf Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteil als einen unterhaltsrechtlichen Anspruch, auf den die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB analog anwendbar sei. OLG Hamburg 27.04.1999 – 2 UF 3/99 -, FamRZ 2000, 888 

b) Regelungsinhalt

aa) Sonderbedarf § 1585b Abs. 1 BGB

Bei dem Sonderbedarf handelt es sich um einen einmaligen, überraschend aufgetretenen und außergewöhnlich hohen Bedarf, welcher nicht aus dem regelmäßig gezahlten Unterhalt finanziert und auch nicht angespart werden kann, und welcher auch im Einzelfall nicht aus einem vorhandenen Vermögensstamm des Unterhaltsberechtigten gezahlt werden kann. Als typischer Sonderbedarf gelten z.B. Behandlungs- und Kurmaßnahmen, welche nicht von der Krankenkasse gedeckt werden, welche aber für die Gesundung nachweislich erforderlich sind. 

bb) Erfüllung des oder Schadensersatz für laufend geschuldeten Unterhalts § 1585b Abs. 2 BGB

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur nach den Bestimmungen des § 1613 Abs. 1 BGB gefordert werden, d.h. erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte den Verpflichteten zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zur Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen aufgefordert hat, ab dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder ab dem der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

(1) Auskunftsverlangen

Ein alleiniges Auskunftsverlangen reicht nach Ansicht des BGH für eine Inverzugsetzung nicht aus. BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428; OLG Hamm vom 14.08.2009 – 13 UF 83/09, FamRZ 2010, 383; OLG Brandenburg vom 15.12.2005 – 10 WF 277/08, FamRZ 2006, 17484; NK-BGB/Menne § 1613 Rn. 8; NK-BGB/Sanders § 1585b Rn. 7; MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 12 Vielmehr muss der Berechtigte darauf hinweisen, dass er die Auskunft zur Bezifferung des von ihm geforderten Unterhalts benötigt und dass Unterhalt gefordert wird ab dem Zeitpunkt der Auskunftsforderung. BGH vom 19.11.2014 – XII ZB 478/13 -, FamRZ 2015, 309, BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 19 Die Auskunftsforderung muss also so gestellt werden, dass der Unterhaltsschuldner mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalt rechnen muss und Rücklagen bilden kann.

Es muss auch ein Auskunftsanspruch bestehen. Sollte der Auskunftsanspruch innerhalb eines Zeitrahmens von 2 Jahren nach erteilter Auskunft – erneut - gestellt werden, ohne dass der Berechtigte glaubhaft darlegt, dass sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich verändert hätte, fehlt ein Auskunftsanspruch aufgrund der Sperrwirkung des § 1605 Abs. 2 BGB, und der Unterhaltspflichtige kann nicht in Verzug gesetzt werden.

Dieses Auskunftsverlangen muss dem Verpflichteten zugegangen sein. Den Zugang muss der Berechtigte beweisen. 

(2) Verzug

Der Schuldner kommt nur in Verzug, wenn er nach Fälligkeit der zu erbringenden Leistung gemahnt wurde, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Eine vor Rechtskraft der Scheidung ausgesprochene Mahnung kann aber mangels Fälligkeit des nachehelichen Unterhalts keinen Verzug auslösen – es sei denn, der Schuldner hat vor der Rechtskraft der Scheidung bereits seine Leistungsverweigerung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt unmissverständlich mitgeteilt.

Die Praxis löst dieses Problem der fehlenden Möglichkeit einer Inverzugsetzung, in dem sie den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund geltend macht. Born, FÜR 2013, 513 (515); Spangenberg, Mahnung und Verzug beim nachehelichen Unterhalt, FPR 2013, 525

Die Mahnung unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis: der Unterhaltsanspruch ist dem Grund und der Höhe nach konkret zu benennen, auch der Fälligkeitszeitpunkt ist anzugeben. NK-BGB/Sanders § 1585b BGB RN. 3; Born FPR 2013, 513 (515)

Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen, welches zur Bestimmung der Unterhaltshöhe von Bedeutung ist, gerät der Unterhaltspflichtige durch eine Stufenmahnung aber nur dann in Verzug, wenn ihm vor oder mit der Stufenmahnung das Einkommen des Unterhaltsberechtigten mitgeteilt wird – es sei denn, ihm ist die Höhe des Einkommens bereits bekannt. KG vom 01.02.1994 – 19 WF 11/94 -, FamRZ 1994, 1344; OLG Hamburg vom 16.09.1996 – 12 UF 24/96 -, FamRZ 1997, 621; BeckOK BGB/Reinken § 1585b BGB Rn. 8

Wird in der Mahnung ein zu geringer Unterhaltsbetrag genannt, bezieht sich der Verzug nur auf den geforderten Betrag – es sei denn, der Unterhaltspflichtige musste schon bei der ersten Bezifferung mit einer Erhöhung rechnen. BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109 

Wird in dem Auskunftsverlangen eine kalendermäßig bestimmte Frist zur Auskunftserteilung gesetzt, ist eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Eine Mahnung ist ebenfalls bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung entbehrlich, § 286 Abs. s Nr. 3 BGB. In diesem Fall werden die Verzugswirkungen ab dem Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung ausgelöst. BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109

Tritt durch eine Mahnung Verzug ein, kann der Unterhaltsberechtigte auch die Verzinsung der Unterhaltsansprüche nach den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428 Der Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(3) Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit tritt nicht bereits mit Einreichung einer Antragsschrift bei Gericht ein, sondern erst mit der Zustellung. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Unterhaltsverfahrens reicht grundsätzlich nicht. 

cc) Zeitliche Begrenzung nach § 1585b Abs. 3 BGB

Die zeitliche Begrenzung der Nachforderung auf ein Jahr vor Rechtshängigkeit ist eine Sonderform der Verwirkung. Die verspätete Einforderung von Unterhalt wird als illoyal gewertet, und soll nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber haben.

Die Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten. OLG Düsseldorf vom 21.11.2018 – 5 UF 1/18, NJW 2019, 1534; Grüneberg/v. Pückler § 1585b BGB Rn. 6

Der Schutz des Schuldners gilt sowohl für den rückständigen Elementarunterhalt als auch für den Sonderbedarf. Die Beschränkung soll auch vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche als auch bei übergegangenen Ansprüchen auf Sozialhilfeträger gelten. BGH vom 01.07.1987 – IVb ZR 74/86 -,  FamRZ 1987, 1014

Die Einbeziehung von übergegangenen Ansprüche ist aber kritisch zu werten, da dem Schuldner in der Regel bekannt ist, dass eine Bearbeitung und Einforderung über eine Behörde in der Regel viel länger dauert, als die Einforderung durch eine Privatperson. Zudem ist die finanzielle Not des Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen behoben worden – die Dringlichkeit für die Einforderung von laufenden und auch rückständigem Unterhalt besteht insoweit nicht mehr. Der Schuldner kennt den Anspruchsübergang auf eine Behörde. Er kann in dieser Konstellation eben nicht darauf vertrauen, dass die Behörde diesen übergegangenen Unterhaltsanspruch binnen kurzer Zeit geltend macht. Hier dürfte es daher angemessen sein, die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren anzuwenden.

Die Jahresgrenze entfällt, wenn sich der Unterhaltspflichtige absichtlich der Realisierung der Unterhaltsschuld entzieht oder diese erschwert. Ein aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich, sondern es reicht jedes zweckgerichtete Verhalten und Unterlassen des Schuldners. Die bloße Einstellung der Zahlungen reichen nicht aus, da dadurch die Rechtsverfolgung nicht erschwert wird. NK-BGB/Sanders § 1585b BGB RN 13,

dd) Verzicht auf die Jahresgrenze

Für den Verzicht des Verpflichteten auf die Einjahresschranke bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte. Schweben Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt, so muss der Berechtigte von dem Verpflichteten den expliziten Verzicht auf die Einjahresschranke einfordern. Unterlässt er dies und versäumt es der Berechtigte, innerhalb der Jahresfrist seinen Anspruch einzuklagen, ist die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf die Jahresgrenze grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 26.01.1983 – IV b ZR 851/81 -, NJW 1983, 2318

BGH vom 09.10.1985 – Ivb ZR 39/84 -, NJW 1986, 254

BGH vom 01.07.1987 – IVb ZR 74/86 -, FamRZ 1987, 1014

BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137

BGH vom 05.10.1988 – IVb ZR 91/87 -, NJW 1989, 526

BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02 -, NJW 2005, 2223

BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193

BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428

BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109

BGH vom 19.11.2014 – XII ZB 478/13 -, FamRZ 2015, 309

OLG Brandenburg vom 15.12.2005 – 10 WF 277/08, FamRZ 2006, 17484

OLG Bremen vom 09.10.1995 – 67 F 1465/95

4) Literaturstimmen

Grüneberg/v. Pückler § 1585b BGB Rn. 6

MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; 12

BeckOK/Beutler § 1585 b BGB Rn. 1

BeckOK BGB/Reinken § 1585b BGB Rn. 8

NK-BGB/Menne § 1613 Rn. 8

NK-BGB/Sanders § 1585b 

Schulz/Hauß/Ganz § 1585b BGB Rn. 4

Jauernig/Budzikiewicz § 1585b BGB Rn. 9

Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513

Spangenberg, Mahnung und Verzug beim nachehelichen Unterhalt, FPR 2013, 525

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Familienrecht Frankfurt
Anwaltskanzlei Vera Knatz
Frankfurt am Main

Anwaltskanzlei Vera Knatz
Eysseneckstrasse 31
60322 Frankfurt am Main
Tel: +49 69 – 955 035 70
Fax: +49 69 – 955 035 719

Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Sie kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten.
Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Standorte & Anwälte

Frankfurt am Main, 4 Rechtsanwältinnen

Vorherige Norm
§ 1585a Sicherheitsleistung
Nächste Norm
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Fußnoten