von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585b

§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Da die Befriedigung zurückliegender Bedürfnisse nicht mehr möglich ist („in praeteritum non vivitur“, BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137 vgl. auch § 1613 BGB), besteht der Grundsatz, dass nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise nach der Maßgabe des § 1585b BGB verlangt werden kann.

Der Unterhaltsgläubiger kann seine Unterhaltsforderungen für vergangene Zeiträume nur dann einfordern, wenn er den Unterhaltsschuldner zur Auskunft und Zahlung aufgefordert hat, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug ist, oder wenn es sich um Sonderbedarf behandelt. Aber auch hinsichtlich dieser Ansprüche ist der Unterhaltsgläubiger nach § 1585b Abs. 3 BGB gehalten, diese innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.

Durch diesen Grundsatz soll der Schuldner geschützt werden, indem er nicht mit Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit belastet wird, welche ihn möglicherweise finanziell ruinieren könnten. Dieser Schutz gilt aber nur für die Zeit, in welcher er mit einer Unterhaltsverpflichtung nicht zu rechnen brauchte. Ab der gerichtlichen Einforderung entfällt dieser Schutz, und der Unterhaltsschuldner schuldet den Unterhalt für den gesamten streitbefangenen Zeitraum.

2) Definitionen

a) Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des § 1585b BGB umfasst den Unterhalt geschiedener Eheleute sowie kraft ausdrücklicher Verweisung den Unterhalt aufgehobener Lebenspartnerschaften, vgl. § 16 Abs. 2, § 15 Abs. 1 LPartG.

Soweit die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken beinhaltet, wird diese Vorschrift auch auf den Unterhalt nicht verheirateter Eltern nach § 1615l BGB analog angewendet. MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513

Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Verwandten-, Familien- und Trennungsunterhalt, da diese Ansprüche durch eigenen Normen geregelt sind und eigene Verweisungen auf § 1613 BGB haben.

Streitig ist, ob die Vorschrift auf titulierte und vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche anwendbar ist. Dies wird von einer Auffassung verneint, da hier der Unterhaltsschuldner aufgrund der von ihm mitgeschaffenen

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 26.01.1983 – IV b ZR 851/81 -, NJW 1983, 2318

BGH vom 09.10.1985 – Ivb ZR 39/84 -, NJW 1986, 254

BGH vom 01.07.1987 – IVb ZR 74/86 -, FamRZ 1987, 1014

BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137

BGH vom 05.10.1988 – IVb ZR 91/87 -, NJW 1989, 526

BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02 -, NJW 2005, 2223

BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193

BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428

BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109

BGH vom 19.11.2014 – XII ZB 478/13 -, FamRZ 2015, 309

OLG Brandenburg vom 15.12.2005 – 10 WF 277/08, FamRZ 2006, 17484

OLG Bremen vom 09.10.1995 – 67 F 1465/95

4) Literaturstimmen

Grüneberg/v. Pückler § 1585b BGB Rn. 6

MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; 12

BeckOK/Beutler § 1585 b BGB Rn. 1

BeckOK BGB/Reinken § 1585b BGB Rn. 8

NK-BGB/Menne § 1613 Rn. 8

NK-BGB/Sanders § 1585b 

Schulz/Hauß/Ganz § 1585b BGB Rn. 4

Jauernig/Budzikiewicz § 1585b BGB Rn. 9

Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513

Spangenberg, Mahnung und Verzug beim nachehelichen Unterhalt, FPR 2013, 525

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Familienrecht Frankfurt
Anwaltskanzlei Vera Knatz
Frankfurt am Main

Anwaltskanzlei Vera Knatz
Eysseneckstrasse 31
60322 Frankfurt am Main
Tel: +49 69 – 955 035 70
Fax: +49 69 – 955 035 719

Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Sie kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten.
Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Standorte & Anwälte

Frankfurt am Main, 4 Rechtsanwältinnen

Vorherige Norm
§ 1585a Sicherheitsleistung
Nächste Norm
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Fußnoten