Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden, d.h. der aktuellen Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Unterhalt ist daher nur ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner nachweislich zur Auskunft und Zahlung von Ehegattenunterhalt aufgefordert hat.
Eine Ausnahme besteht nur für den Sonderbedarf, bei dem es sich um eine einmalige, nicht vorhersehbare und damit nicht rechtzeitig einforderbare Ausgabe handeln muss, und welcher daher auch im Nachhinein noch eingefordert werden kann.
Sollte der Unterhaltspflichtige die Zahlung des von ihm geforderten Unterhalt verweigert, muss der Unterhaltsgläubiger den Anspruch auf rückständigen Unterhalt sowie auf Sonderbedarf innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Hier gilt somit nicht die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Diese kurze Frist ergibt sich aus der Annahme, dass der Unterhaltsberechtigte den geforderten Unterhalt nicht braucht, sollte diesen Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht ernsthaft einfordern.
Dieser Grundsatz soll aber auch den Schuldner schützen, damit dieser nicht mit Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit belastet wird, welche ihn möglicherweise finanziell ruinieren könnten.
Ab der gerichtlichen Einforderung entfällt jedoch dieser Schutz, und der Unterhaltsschuldner schuldet den Unterhalt für den gesamten streitbefangenen Zeitraum.
Dieser Schutz des Schuldners gilt nicht für die Zeitspanne, in der er mit der Erfüllung der von ihm geforderten Unterhaltszahlung noch rechnen musste, z.B. weil noch Vergleichsverhandlungen liefen mit dem Zweck der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Diese zeitliche Begrenzung der Nachforderung auf dieses eine Jahr vor Rechtshängigkeit ist eine Sonderform der Verwirkung. Die verspätete Einforderung von Unterhalt wird als illoyal gewertet, und soll nachteilige Folgen für den Rechtsinhaber haben.
Die Ausschlussfrist muss das angerufene Gericht von Amts wegen beachten, ohne dass der Unterhaltsschuldner von sich aus auf die verspätete gerichtliche Geltendmachung hinzuweisen braucht.
Die Ausschlussfrist entfällt, wenn sich der Unterhaltspflichtige absichtlich der Realisierung der Unterhaltsschuld entzieht oder diese erschwert. Ein aktives Hintertreiben ist nicht erforderlich, sondern es reicht jedes zweckgerichtete Verhalten und Unterlassen des Schuldners.
Der Unterhalt soll der Finanzierung der laufenden Bedürfnisse des Berechtigten dienen. Da die Befriedigung zurückliegender Bedürfnisse nicht mehr möglich ist („in praeteritum non vivitur“, BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137 vgl. auch § 1613 BGB), besteht der Grundsatz, dass nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise nach der Maßgabe des § 1585b BGB verlangt werden kann.
Der Unterhaltsgläubiger kann seine Unterhaltsforderungen für vergangene Zeiträume nur dann einfordern, wenn er den Unterhaltsschuldner zur Auskunft und Zahlung aufgefordert hat, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug ist, oder wenn es sich um Sonderbedarf behandelt. Aber auch hinsichtlich dieser Ansprüche ist der Unterhaltsgläubiger nach § 1585b Abs. 3 BGB gehalten, diese innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
Durch diesen Grundsatz soll der Schuldner geschützt werden, indem er
a) Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des § 1585b BGB umfasst den Unterhalt geschiedener Eheleute sowie kraft ausdrücklicher Verweisung den Unterhalt aufgehobener Lebenspartnerschaften, vgl. § 16 Abs. 2, § 15 Abs. 1 LPartG.
Soweit die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken beinhaltet, wird diese Vorschrift auch auf den Unterhalt nicht verheirateter Eltern nach § 1615l BGB analog angewendet. MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513
Die Vorschrift ist nicht anwendbar auf den Verwandten-, Familien- und Trennungsunterhalt, da diese Ansprüche durch eigenen Normen geregelt sind und eigene Verweisungen auf § 1613 BGB haben.
Streitig ist, ob die Vorschrift auf titulierte und vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche anwendbar ist. Dies wird von einer Auffassung verneint, da hier der Unterhaltsschuldner aufgrund der von ihm mitgeschaffenen
BGH vom 26.01.1983 – IV b ZR 851/81 -, NJW 1983, 2318
BGH vom 09.10.1985 – Ivb ZR 39/84 -, NJW 1986, 254
BGH vom 01.07.1987 – IVb ZR 74/86 -, FamRZ 1987, 1014
BGH vom 13.01.1988 – Ivb ZR 7/87 -, NJW 1988, 1137
BGH vom 05.10.1988 – IVb ZR 91/87 -, NJW 1989, 526
BGH vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02 -, NJW 2005, 2223
BGH vom 22.11.2006 – XII ZR 24/04 -, FamRZ 2007, 193
BGH vom 28.05.2008 – XII ZB 34/05 -, FamRZ 2008, 1428
BGH vom 07.11.2012 – XII ZB 229/11 -, FamRZ 2013, 109
BGH vom 19.11.2014 – XII ZB 478/13 -, FamRZ 2015, 309
OLG Brandenburg vom 15.12.2005 – 10 WF 277/08, FamRZ 2006, 17484
OLG Bremen vom 09.10.1995 – 67 F 1465/95
Grüneberg/v. Pückler § 1585b BGB Rn. 6
MüKo/Maurer § 1585b BGB RN. 6; 12
BeckOK/Beutler § 1585 b BGB Rn. 1
BeckOK BGB/Reinken § 1585b BGB Rn. 8
NK-BGB/Menne § 1613 Rn. 8
NK-BGB/Sanders § 1585b
Schulz/Hauß/Ganz § 1585b BGB Rn. 4
Jauernig/Budzikiewicz § 1585b BGB Rn. 9
Born, Mahnung und Verzug im Unterhaltsrecht, FPR 2013, 513
Spangenberg, Mahnung und Verzug beim nachehelichen Unterhalt, FPR 2013, 525