(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 161
Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle