Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 162
Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 163 Zeitbestimmung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle