Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 158
Aufschiebende und auflösende Bedingung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 159 Rückbeziehung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle