(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 157
Auslegung von Verträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle