(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1561
Antragserfordernisse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1562 Öffentliche Bekanntmachung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle