(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vorherige
Vorherige Norm
(XXXX) §§ 1520 bis 1557
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1558 Zuständiges Registergericht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle