Vorherige
§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
Nächste(1) Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1562
Öffentliche Bekanntmachung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle