Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1558
Zuständiges Registergericht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle