Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1559
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1560 Antrag auf Eintragung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle